Fristlose Kündigung wegen heimlicher Aufnahme eines Personalgesprächs

Ein Arbeitnehmer kann wirksam fristlos gekündigt werden, wenn er zu einem Personalgespräch mit Vorgesetzen und dem Betriebsrat eingeladen wird und dieses Gespräch heimlich mit seinem Smartphone aufnimmt (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 23. August 2017, Aktenzeichen 6 Sa 137/17).

Der Fall

Dem Arbeitnehmer war vorgeworfen worden, er habe Kollegen beleidigt und eine Kollegin verbal bedroht. Er wurde deshalb zu einem Personalgespräch eingeladen. Bereits einige Monate zuvor hatte er in einer E-Mail an Vorgesetzte einen Teil seiner Kollegen als „Low Performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnet und war deshalb abgemahnt worden. Die Arbeitgeberin erfuhr einige Monate nach dem Personalgespräch durch eine E-Mail des Arbeitnehmers von der heimlichen Aufnahme und sprach deshalb eine fristlose außerordentliche Kündigung aus. Der Arbeitnehmer machte im Kündigungsrechtsstreit geltend, er habe nicht gewusst, dass eine Ton-Aufnahme verboten war. Sein Handy habe während des Gesprächs offen auf dem Tisch gelegen.

Die Entscheidung

Ebenso wie die Vorinstanz hat auch das Landesarbeitsgericht (LAG) die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Der Arbeitgeber war berechtigt, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Das heimliche Mitschneiden des Personalgesprächs verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 Grundgesetz (GG). Dies gewährleistet auch das Recht auf Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Wortes, nämlich selbst zu bestimmen, ob Erklärungen nur den Gesprächspartnern, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen.

Der Arbeitnehmer hätte darauf hinweisen müssen, dass die Aufnahmefunktion aktiviert war, die Heimlichkeit sei nicht zu rechtfertigen.

Das Fazit

Bei jeder fristlosen Kündigung sind die Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers im Einzelfall zu prüfen.

Trotz der langen Betriebszugehörigkeit des Klägers von 25 Jahren überwogen nach Auffassung des Gerichts die Interessen des Arbeitgebers. Das Arbeitsverhältnis ist im vorliegenden Fall außerdem schon durch die E-Mail beeinträchtigt gewesen, mit der der Kläger seine Arbeitskollegen beleidigt hat.

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