Außerordentliche Kündigung wegen menschenverachtenden Facebook-Posts

Ein menschenverachtender Facebook-Post, der in Bezug zum Arbeitsverhältnis getätigt wird, rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung aufgrund der Schwere des Verstoßes (LAG Sachsen, 27. Februar 2018, Aktenzeichen 1 Sa 515/17).

Der Fall

Der 1968 geborene Kläger war seit 1992 bei der Beklagten, einem hundertprozentigen Tochterunternehmen der Stadt, zunächst als Straßenbahnfahrer und ab September 2009 als Gleisbauarbeiter beschäftigt. Der Kläger betrieb unter seinem Namen einen Facebook-Account, in dem er seinen Beruf als Straßenbahnfahrer, die Beklagte als Arbeitgeberin sowie ein Bild von sich in Dienstkleidung veröffentlichte. Der Kläger stellte unter seinem Namen neben seinem Bild in Uniform als Straßenbahnfahrer auf der Facebook-Seite, die zu einer laut Verfassungsschutzbericht rechtsextremistischen und gewaltorientierten Partei namens „Der III. Weg“ gehört, das Bild einer meckernden Ziege mit einer Sprechblase mit dem Text „Achmed, ich bin schwanger“ ein. Die Beklagte wurde darüber informiert. Auch die Tageszeitung berichtete darüber. Nach Beteiligung des Betriebsrats kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers fristlos. Der Kläger ist der Auffassung, die Veröffentlichung des Fotos mit der Ziege sei von der Meinungsfreiheit gedeckt und rechtfertige keine Kündigung. Es handle sich um Satire. Darüber hinaus habe er seinen Facebook-Account gelöscht. Seine Feststellungklage zur Unwirksamkeit der Kündigungen hatte vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg.

Die Entscheidung

Auch das LAG hat entschieden, dass die fristlose Kündigung wirksam ist. Es liegt ein wichtiger Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB vor. Das vom Kläger gepostete Foto stellt eine menschenverachtende Schmähung und Geringschätzung einer ganzen ausländischen Bevölkerungsgruppe dar. Mit Achmed, einem heute in der Türkei häufig benutzten Namen, wird insbesondere der türkische Mann angesprochen als ein Mensch, der Sodomie betreibt. Eine solche die Würde des Menschen infrage stellende Schmähkritik ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht von der Meinungsfreiheit geschützt. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist es auf keinen Fall als Satire zu verstehen und wurde auch in der Öffentlichkeit nicht als solche verstanden. Das berechtigte Interesse der Beklagten ist durch das Verhalten des Klägers schwerwiegend beeinträchtigt worden. Das Verhalten hat auch einen Bezug zum Arbeitsverhältnis, da der Kläger sich neben dem Ziegenfoto öffentlich in seiner Uniform als Straßenbahnfahrer abbilden ließ, so dass für jeden klar war, dass der Kläger Arbeitnehmer der Beklagten ist. Die Beklagte wird dadurch ebenso in die Nähe der Ausländerfeindlichkeit gesetzt. Sie hat als Teil des öffentlichen Dienstes ein erhebliches Interesse daran, die Grundwerte des Grundgesetzes zu achten. Der Vertrauensverlust ließ sich auch nicht dadurch wiederherstellen oder relativieren, dass der Kläger nachträglich seinen Facebook-Account gelöscht hat. Eine Abmahnung ist aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung entbehrlich. Trotz der langjährigen Dauer des Arbeitsverhältnisses und des Alters des Klägers überwiegt zudem das Interesse der Beklagten, in Anbetracht der Schwere der Verletzung und deren Folgen, das Arbeitsverhältnis aufzulösen.

Das Fazit

Die Verbreitung ausländerfeindlicher Äußerungen ist an sich geeignet, einen außerordentlichen Kündigungsgrund darzustellen. Ebenso sind Formalbeleidigungen und Schmähkritiken, die die Diffamierung von Personen zum Ausdruck bringen, auch an sich geeignet, einen fristlosen Kündigungsgrund darzustellen. Bei derartigen Verhaltensweisen handelt es sich um rechtswidriges außerdienstliches Verhalten, welches berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt. Dies ist der Fall, wenn – wie im vorliegenden Fall – das Verhalten des Arbeitnehmers negative Auswirkungen auf den Betrieb oder einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat.

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