Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung trotz Unkündbarkeit nach § 55 BAT?

Der Kläger war seit 1980 bei der beklagten Stadt beschäftigt. Er unterrichtete an der städtischen Musikschule und war stellvertretender Schulleiter. Auf das Arbeitsverhältnis mit der Stadt fand der BAT Anwendung. Nach § 53 Abs. 3 BAT war der Kläger ordentlich unkündbar. Gemäß § 55 Abs. 1 BAT kann dem unkündbaren Angestellten nur aus in seiner Person oder in seinem Verhalten liegenden Gründen fristlos gekündigt werden.

Andere wichtige Gründe, insbesondere dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Angestellten entgegenstehen, berechtigen den Arbeitgeber nicht zur Kündigung. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach § 55 Abs. 2 Satz 2 BAT zum Zwecke der Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe kündigen, wenn eine Beschäftigung zu den bisherigen Vertragsbedingungen nachweisbar nicht möglich ist. Auf Beschluss des Stadtrates wurde die Musikschule zum August 2000 geschlossen.

Die beklagte Stadt kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin außerordentlich mit einer sozialen Auslauffrist von sieben Monaten. Hiergegen wehrt sich der Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage. Er vertritt die Ansicht, die Kündigung sei schon wegen des Ausschlusses einer betriebsbedingten Beendigungskündigung in § 55 BAT unwirksam. Demgegenüber wendet die beklagte Stadt ein, es könne kein Zwang bestehen, ein inhaltsleeres Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Andere öffentliche Arbeitgeber oder private Musikschulen hätten kein Interesse an der Weiterbeschäftigung des Klägers gehabt.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die Revision der beklagten Stadt blieb erfolglos. § 55 BAT schließt zwar seinem Wortlaut nach auch die außerordentliche betriebsbedingte Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) aus und verweist den Arbeitgeber insoweit auf eine Änderungskündigung. Die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund kann aber in einem Dauerschuldverhältnis nicht völlig beseitigt werden.

Es sind Extremfälle denkbar, in denen auch im Rahmen des § 55 BAT eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit notwendiger sozialer Auslauffrist in Betracht kommen kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede Umorganisation oder Schließung einer Teileinrichtung mit dem Wegfall von Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst zu einer außerordentlichen Kündigung führen kann. Hat der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers in der eigenen oder (Grundsatz der Einheit des öffentlichen Dienstes) auch in einer fremden Verwaltung zu versuchen, so ist eine Kündigung ausgeschlossen. Dies gilt erst recht, wenn der Arbeitgeber nicht einmal die Maßnahmen zur Vermeidung einer Beendigungskündigung ergriffen hat, zu denen er in dem vergleichbaren Fall von Rationalisierungsmaßnahmen tarifvertraglich verpflichtet ist.

(BAG, Urteil vom 27. Juni 2002 - 2 AZR 367/01)

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