Einschlafen kein Kündigungsgrund ohne vorherige Abmahnung

Wenn ein Arbeitnehmer während der Arbeit einschläft, kann dies nicht als Arbeitsverweigerung gewertet werden, die zur sofortigen Kündigung berechtigt (Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 19. November 2014, Aktenzeichen 7 Ca 2114/14).

Der Fall

Die Klägerin ist Stewardess im Bordservice der beklagten Bahngesellschaft. Sie hatte bei Dienstbeginn über Unwohlsein geklagt, sich jedoch nicht förmlich krankgemeldet. Sie ist während der Arbeitszeit in einem Zugabteil eingeschlafen und hat erst nach mehreren Stunden die Arbeit aufgenommen. Aufgrund dieses Vorfalls hat die Beklagte sie gekündigt. Die Beklagte hatte das Einschlafen als Arbeitsverweigerung gewertet und darauf hingewiesen, dass die Klägerin bereits abgemahnt worden war, unter anderem wegen Verschlafens des Dienstbeginns. Dagegen hat die Klägerin Kündigungsschutzklage eingereicht.

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht Köln hat der Kündigungsschutzklage der Klägerin stattgegeben. Nach Auffassung des Gerichts ist die Kündigung unwirksam. Es hat offen gelassen, ob die Klägerin eine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt hat, indem sie sich nicht förmlich krankgemeldet hat und im Abteil eingeschlafen ist. Selbst im Fall einer Pflichtverletzung hätte es einer weiteren Abmahnung bedurft. Den vorausgegangenen Abmahnungen lag unstreitig das Verschlafen bei ansonsten gegebener Arbeitsfähigkeit der Klägerin zugrunde. Die Abmahnungen rügen, dass die Klägerin nicht pünktlich zum Dienst erschienen war. Für den vorliegenden Fall hingegen konnte die Beklagte nicht nachweisen, dass die Klägerin während der Fahrt arbeitsfähig war und damit ein den Abmahnungen vergleichbarer Fall vorlag. Sie hat pünktlich ihren Dienst aufgenommen. Insofern ist der der Klägerin vorgeworfene Pflichtverstoß den zuvor abgemahnten Fällen nicht ähnlich gewesen. Die bereits erteilten Abmahnungen hat das Arbeitsgericht für nicht einschlägig gehalten. Insgesamt sei die Kündigung daher unverhältnismäßig.

Das Fazit

Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt das Prognoseprinzip. Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen. Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch für die Zukunft belastend auswirken. Eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzt regelmäßig eine vorausgegangene einschlägige Abmahnung voraus. Die vorausgegangenen Abmahnungen waren nicht einschlägig, weil sie inhaltlich andere Pflichtverletzungen rügten.

zurück
Einkommensrunde

Einkommensrunde

mit der TdL (2023) & Hessen (2024)

Einkommenstabellen

Einkommenstabellen