Darlegung eines dringenden betrieblichen Erfordernisses im öffentlichen Dienst

Die Klägerin macht die Unwirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung geltend. Sie war zunächst in einer Kinderbetreuungseinrichtung beschäftigt und trat 1992 mit einer Arbeitszeit von 30 Wochenstunden in die Dienste der beklagten Stadt. Die Beklagte unterhält fünf Kindertagesstätten und beschäftigte dort Anfang des Jahres 2000 25 Erzieherinnen, davon 23 mit 30, eine mit 40 und eine mit 19 Wochenstunden. Weiterhin waren drei Aushilfskräfte eingesetzt, die organisatorische Aufgaben wahrnehmen und vertretungsweise Kinder betreuen. Entsprechend den im Jahr 2000 vorliegenden Anmeldungen der zu betreuenden Kinder und auf Grundlage des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen vom 24. August 1996 errechnete die Beklagte einen Bedarf von 16,6 vollzeitbeschäftigten Fachkräften. Nach ihrer Berechnung waren bei ihr 18,73 Vollzeitbeschäftigte tätig. Der Stadtrat der Beklagten beschloss daraufhin, die Verwaltung zu beauftragen, die Kündigung von zwei Erzieherinnen nach dem Sozialplan vorzubereiten, da unter Berücksichtigung des entsprechenden Gesetzes ein Überhang von 2,13 Vollzeitbeschäftigten bestehe. Am 14. März 2000 schloss die Beklagte mit einer Erzieherin einen Aufhebungsvertrag. Der Klägerin wurde eine freie Stelle als Erzieherin im Internat sowie eine befristete Stelle im Fremdenverkehrsamt angeboten. Die Klägerin lehnte beides ab. Daraufhin teilte die Beklagte dem Personalrat ihre Absicht mit, der Klägerin nach durchgeführter Sozialauswahl ordentlich betriebsbedingt zu kündigen. Der Personalrat erhob keine Einwände. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum Ablauf des Jahres 2000. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beschluss des Stadtrates rechtfertige die Kündigung nicht.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Vor dem Landesarbeitsgericht hatte die Klägerin jedoch Erfolg. Demnach sei die Kündigung nicht gerechtfertigt, da sich ein dringendes betriebliches Erfordernis für die Kündigung nur aus einer Kostenersparnis der Beklagten ergeben könne. Dazu habe die beklagte Stadt jedoch nicht ausreichend vorgetragen.

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Begründung gerügt und die Kündigungsschutzklage an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das BAG führt in seiner Urteilsbegründung konkret aus: Die Vortragslast des Arbeitgebers korrespondiert mit der von ihm vorgegebenen betrieblichen Organisation. Organisiert er, wie im vorliegenden Fall, einen Bereich als Einheit und hält er für diese Einheit Arbeitskräfte vor, so ist es ausreichend, wenn er den Rückgang des Beschäftigungsbedarfs für diese Einheit darlegt. Der Arbeitgeber muss den Beschäftigungsbedarf nicht zur Führung des Kündigungsschutzprozesses auf kleinere Untereinheiten herunterbrechen, als er selbst bei der Organisation und Planung zugrunde legt. Andernfalls würde das Gericht in organisatorische Zweckmäßigkeitsüberlegungen des Arbeitgebers eingreifen. Nicht ausreichend für die Begründung einer betriebsbedingten Kündigung ist jedoch der allgemeine Beschluss, Personalkosten zu senken. Nach BAG gelten für betriebsbedingte Kündigungen insbesondere im öffentlichen Dienst vielmehr folgende Maßgaben:

  1. Inner- und außerbetriebliche Umstände begründen ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne des § 1 Absatz 2 KSchG, wenn sie sich konkret auf die Einsatzmöglichkeit des gekündigten Arbeitnehmers auswirken. In der Regel entsteht das betriebliche Erfordernis nicht unmittelbar und allein durch bestimmte wirtschaftliche Entwicklungen wie beispielsweise einem Produktionsrückgang, sondern auf Grund einer durch wirtschaftliche Entwicklungen oder fiskalische Überlegungen veranlassten Entscheidung des Arbeitgebers (so genannte unternehmerische Entscheidung). Im öffentlichen Dienst kann eine vergleichbare Entscheidung darin liegen, dass in einem Haushaltsplan eine Stelle gestrichen, ein so genannter kw-Vermerk angebracht oder aus einem Personalbedarfsplan der Wegfall einer Stelle ersichtlich wird.
  2. Zum Entscheidungsspielraum des Arbeitgebers gehört auch die Befugnis, die Zahl der Arbeitskräfte zu bestimmen, mit denen eine Arbeitsaufgabe erledigt werden soll. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich sowohl das Arbeitsvolumen (Menge der zu erledigenden Arbeit) als auch das diesem zugeordnete Arbeitskraftvolumen (Arbeitnehmer-Stunden) und damit auch das Verhältnis dieser beiden Größen zueinander festlegen.
  3. Es obliegt den Arbeitsgerichten nachzuprüfen, ob überhaupt eine unternehmerische Entscheidung getroffen wurde und ob sie sich betrieblich dahingehend auswirkt, dass der Beschäftigungsbedarf für den gekündigten Arbeitnehmer entfallen ist.
  4. Das BAG urteilt weiter, dass zwar nicht ein bestimmter Arbeitsplatz entfallen sein muss. Voraussetzung ist aber, das die Organisationsentscheidung ursächlich für den vom Arbeitgeber behaupteten Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses ist. Das ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidung sich auf eine nach sachlichen Merkmalen genauer bestimmte Stelle bezieht.
  5. Der Sinn, dass der Arbeitgeber zur organisatorischen Durchführbarkeit und Nachhaltigkeit der unternehmerischen Entscheidung vortragen muss, besteht darin, einen Missbrauch des Kündigungsrechts auszuschließen. Vermieden werden sollen betriebsbedingte Kündigungen, die zu einer rechtswidrigen Überforderung oder Benachteiligung des im Betrieb verbleibenden Personals führen. Vermieden werden soll außerdem, das die unternehmerische Entscheidung lediglich als Vorwand benutzt wird, um Arbeitnehmer aus dem Betrieb zu drängen, obwohl Beschäftigungsbedarf und Beschäftigungsmöglichkeit fortbestehen und lediglich die Arbeitsvertragsinhalte und die gesetzlichen Kündigungsschutzbestimmungen als zu belastend angesehen werden.
  6. Es ist eine Zweckmäßigkeitsfrage, welchen Schlüssel zur Berechnung des Personalbedarfs der Arbeitgeber zugrunde legt. Die Beantwortung dieser Frage fällt in den Bereich der Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers. Dies ist im vorliegenden Fall nicht die Anwendung eines willkürlich gegriffenen Personalbedarfsschlüssels, sondern die Orientierung an gesetzlichen Maßstäben. Die von der Beklagten auf Grundlage des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen vom 24. August 1996 durchgeführte Personalbedarfsberechnung ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden.

(BAG, Urteil vom 22. Mai 2003 -2 AZR 326/02)

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