Altersteilzeit im Blockmodell: Betriebsbedingte Kündigung in der Freistellungsphase?

Der Kläger war seit 1964 bei der Schuldnerin beschäftigt, zuletzt als Niederlassungsleiter. Mit Wirkung zum 1. November 1999 schloss die Schuldnerin mit dem Kläger einen Vertrag über Altersteilzeit im Blockmodell ab, der ein Jahr Vollarbeit, ein Jahr Freistellung und ein Arbeitsentgelt in Höhe von mindestens 80 Prozent des Nettovollzeitarbeitsentgelts vorsah. Am 1. Mai 2000 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Gläubigerversammlung beschloss die Einstellung des Geschäftsbetriebs und die Schließung der Niederlassung, in der der Kläger als Leiter tätig war zum 31. Oktober 2000. Mit Schreiben vom 20. September 2000 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2000. Mit seiner Kündigungsschutzklage macht der Kläger geltend, die Betriebsschließung stelle keinen Kündigungsgrund dar, weil er auf Grund der Altersteilzeitvereinbarung ab 1. November 2000 nicht mehr zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen sei. Der Beklagte meint, die Altersteilzeitvereinbarung stehe jedenfalls einer insolvenzbedingten Kündigung nicht entgegen. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision des Beklagten blieb erfolglos. Das BAG hat geurteilt, dass die Stilllegung des Betriebs kein dringendes betriebliches Erfordernis darstellt, das nach § 1 Abs. 2 KSchG die Kündigung eines Arbeitnehmers, mit dem Altersteilzeit im Blockmodell vereinbart ist und der sich bereits in der Freistellungsphase befindet, sozial rechtfertigen kann. Nur dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entgegenstehen, können eine Kündigung sozial rechtfertigen. Der mit einer Betriebsstilllegung verbundene Wegfall aller Beschäftigungsmöglichkeiten erfordert jedoch dann keine Kündigung, wenn der in Altersteilzeit befindliche Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung bereits in vollem Umfang erbracht hat und der Arbeitgeber ihn deshalb nicht weiterbeschäftigen muss.

Die Besonderheiten des Insolvenzverfahrens rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.

(BAG, Urteil vom 5. Dezember 2002 - 2 AZR 571/01)

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