mit der TdL (2023) & Hessen (2024)
Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente
Die dauerhafte Erkrankung stellt in der Regel einen Kündigungsgrund im Sinne von § 1 Absatz 2 Kündigungsschutzgesetz dar. Daher ist der Arbeitgeber in der Regel auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei dauerhafter Erkrankung zum Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung berechtigt. Demgegenüber stellt die Bewilligung einer befristeten Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente keine unwiderlegliche Vermutung einer nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit auf. Auch der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis wegen einer tariflichen Norm während des Zeitraums der Gewährung einer befristeten Rente ruht, steht der Kündigung nicht entgegen. Dies ergibt sich für § 59 Absatz 1 Satz 4 und 5 BAT schon daraus, dass der Vorschrift nicht der Wille der Tarifvertragsparteien entnommen werden kann, dass eine Kündigung wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen sein soll.
In einem vom BAG am 3. Dezember 1998 entschiedenen Fall war die Klägerin krankheitsbedingt dauernd unfähig, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung einer Krankenschwester zu erbringen. Mit der Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit war nicht zu rechnen. Aufgrund Bescheides des Rentenversicherungsträgers erhielt die Klägerin deshalb eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Infolge Gewährung dieser befristeten Rente ruhte das Arbeitsverhältnis in Anwendung des § 59 Absatz 1 Satz 4 und 5 BAT. Der Arbeitgeber kündigte das „ruhende“ Arbeitsverhältnis aufgrund der dauerhaften Erkrankung. Nach Ansicht des BAG war die Kündigung sozial gerechtfertigt und damit rechtens.
Nach einer anderen Entscheidung des BAG vom 9. August 2000 stellt die Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente für eine im öffentlichen Dienst Teilzeitbeschäftigte keinen Kündigungsgrund dar, wenn sich aus dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers ergibt, dass die Mitarbeiterin die Arbeit noch im vereinbarten Umfang erbringen kann. Deshalb ist es nicht gerechtfertigt, bei Vorliegen von Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit eine auflösende Bedingung für das Arbeitsverhältnis anzunehmen. Verlangt der Arbeitnehmer trotz des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob das vom Rentenversicherungsträger festgestellte Leistungsvermögen für eine vertragsgemäße Beschäftigung ausreicht. Die Prüfung muss gegebenenfalls andere freie Arbeitsplätze mit einbeziehen. Im konkreten Fall konnte eine Schulsekretärin auf Grund des Bescheides bis zu vier Stunden täglich arbeiten. Da ihre Beschäftigung bereits arbeitsvertraglich auf wöchentlich 12,75 Stunden beschränkt war, sah das Gericht keinen Grund für den Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis wegen der festgestellten Berufsunfähigkeit zu beenden.
(BAG, Urteil vom 9. August 2000, Aktenzeichen 7 AZR 214/99)