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Andauernde Minderleistungen eines Arbeitnehmers können verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen
Minderleistungen können eine Kündigung rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertragliche Pflichten vorwerfbar dadurch verletzt, dass er über einen längeren Zeitraum eine überdurchschnittlich hohe Fehlerquote aufweist. Ob eine die Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzung vorliegt, richtet sind unter anderem nach der tatsächlichen Fehlerzahl, Art, Schwere und den Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung. (BAG, Urteil vom 17. Januar 2008 - 2 AZR 536/06)
Der Fall
Die Klägerin war in einem Versandkaufhaus beschäftigt, in dem sie auf der Grundlage von Kundenbestellungen Warensendungen fertigstellen musste. In den Jahren 2003 und 2004 lag die Fehlerquote der Klägerin zwischen vier und fünfeinhalb Prozent und damit ungefähr dreimal so hoch wie die durchschnittliche Fehlerquote an vergleichbaren Arbeitsplätzen. Nachdem die Klägerin zweimal wegen der hohen Fehlerquote abgemahnt worden war und sich ihre Leistungen dennoch nicht verbessert hatten, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis wegen qualitativer Minderleistungen.
Die Entscheidung
Die Kündigungsschutzklage ist zur weiteren Tatsachenfeststellung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden. Das BAG hat jedoch entschieden, dass eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen gerechtfertigt sein kann, da die Klägerin nach der Behauptung der Beklagten über einen längeren Zeitraum eine qualitativ erheblich unterdurchschnittliche Leistung erbracht und somit ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat. Zwar liegt eine Pflichtverletzung nicht schon deshalb vor, weil ein Arbeitnehmer häufiger Fehler macht als der Durchschnitt seiner Kollegen mit vergleichbarer Tätigkeit; er schuldet grundsätzlich nur die Tätigkeit als solche und keinen bestimmten Leistungserfolg. Allerdings kann die längerfristige deutliche Überschreitung der durchschnittlichen Fehlerquote je nach tatsächlicher Fehlerzahl, Art, Schwere und den Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der Arbeitnehmer vorwerfbar seine vertraglichen Pflichten verletzt.
Das Fazit
Grundsätzlich genügt ein Beschäftigter seiner Vertragspflicht bereits dann, wenn er seine persönliche Leistungsfähigkeit in angemessenem Umfang ausschöpft. Jedoch könnte er je nach Einzelfall Anlass zu einer verhaltensbedingten Kündigung geben, wenn die Quote seiner fehlerhaften Leistungen das Dreifache der Schlechtleistungen vergleichbarer Mitarbeiter übersteigt. Es ist aber zu beachten, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung wegen Minderleistungen zumutbare Organisations- und Abhilfemaßnahmen versuchen muss.