Ehegatten als lebende Briefkästen

Eine Kündigung wird bereits dann wirksam, wenn sie dem Ehegatten des gekündigten Beschäftigten ausgehändigt wird und nicht erst dann, wenn er Kenntnis von der Kündigung erlangt. (LAG Köln, Urteil vom 7. September 2009 - 2 Sa 210/09)

Der Fall

Nach einem Streit mit ihrem Arbeitgeber am 31. Januar 2009 verließ die Klägerin ohne Erlaubnis ihren Arbeitsplatz. Noch am selben Tag fertigte ihr Arbeitgeber die Kündigung zu Ende Februar 2009 aus. Fristgerecht zu Ende Februar 2009 wäre diese nur dann gewesen, wenn die Klägerin das Kündigungsschreiben noch am selben Tag erhalten hätte. Dazu ließ der Arbeitgeber die Kündigung mit Hilfe eines Boten dem Ehemann der Klägerin an dessen Arbeitsplatz aushändigen. Das Kündigungsschreiben übergab dieser seiner Ehefrau aber erst am Folgetag, dem 1. Februar 2009. Mit ihrer Klage machte die Arbeitnehmerin geltend, dass die Kündigung zu spät erfolgte und erst zum 31. März 2009 wirksam sei. Entscheidend sei der Zeitpunkt, an dem ihr die Kündigung ausgehändigt wurde und sie tatsächlich Kenntnis nehmen konnte.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach der Verkehrssitte sind Eheleute wechselseitig als Empfangsboten anzusehen. Bereits der Zugang einer Kündigung bei einem der Ehegatten der häuslichen Gemeinschaft bewirkt, dass die Kündigung als zugegangen behandelt werden muss. Dies gilt selbst dann, wenn Schreiben außerhalb der ehelichen Wohnung übergeben werden. So kommt es weder auf den Zeitpunkt an, an dem die Kündigung in den Machtbereich der Klägerin gelangte, noch auf den Zeitpunkt, in dem sie tatsächlich Kenntnis von der Kündigung nahm. Wirksam ist die Kündigung, sobald sie in die Hände eines Partners gelangt.

Das Fazit

Eine Kündigung gilt erst dann als wirksam, wenn sie dem Gekündigten schriftlich zugegangen ist. Jedoch setzt der Zugang nicht voraus, dass der Gekündigte von der Kündigung auch Kenntnis hat. Ausreichend ist, wenn die Kündigung so in den Machtbereich gelangt, dass von ihr unschwer Kenntnis genommen werden kann. Klassischer Fall ist der Briefkasten. Der Zugang liegt nach der Rechtsprechung auch vor, wenn die Kündigung einer "vernünftigen" Person (keine Kleinkinder) im Haushalt des Gekündigten übergeben wird. Dies ersetzt den Einwurf in den Briefkasten. Bei Eheleuten besteht die Besonderheit, dass der Ort der Übergabe egal ist. Ihnen kann eine Kündigung überall überreicht werden. Sie sind sozusagen "lebende Briefkästen". Ob die Kündigung den gekündigten Ehepartner dabei jemals erreicht, ist unerheblich. Diese Praxis ist umstritten. Eheleute könnten der falschen Vorstellung erliegen, dass sie eine Kündigung aufhalten könnten, indem sie das Schreiben nicht aushändigen. Zweifel hatte auch das LAG Köln und ließ die Revision zum BAG zu. Hier muss nun geklärt werden, ob es genügt, wenn eine Kündigung nur dem Ehegatten übergeben wird.

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