Deutsches Kündigungsrecht ist diskriminierend

Die Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch, wonach vor Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegende Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht zu berücksichtigen sind, verstoßen gegen das europarechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. (EuGH, Urteil vom 19. Januar 2010 - C-555/07)

Der Fall

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens wurde im Jahr 1978 geboren und war seit ihrem 18. Lebensjahr bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 31. Januar 2007 und legte dabei eine Kündigungsfrist zugrunde, die sich bei einer Beschäftigungsdauer von drei Jahren ergibt, obwohl die Klägerin bereits seit zehn Jahren bei der Beklagten beschäftigt war. Die Beklagte wandte dabei die Regelung des § 622 Abs. 2 Unterabs. 2 BGB an, wonach Zeiten der Betriebszugehörigkeit, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht zu berücksichtigen sind. Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, dass ihre gesamte Beschäftigungszeit bei der Beklagten bei der Berechnung der Kündigungsfrist zu berücksichtigen gewesen sei. § 622 Abs. 2 Unterabs. 2 BGB dürfe wegen Verstoßes gegen das europarechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters nicht angewandt werden. Das LAG Düsseldorf legte diese Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vor.

Die Entscheidung

Der EuGH hat entschieden, dass ein Verstoß gegen das in einer europarechtlichen Richtlinie konkretisierte Verbot der Diskriminierung wegen des Alters vorliegt. Das Gericht hat damit festgestellt, dass die Regelung, wonach bei der Berechnung von Kündigungsfristen die Beschäftigungszeit, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegt, nicht zu berücksichtigen ist, gegen europäisches Recht verstößt. Diese Regelung behandelt Personen, bei denen die gleiche Dauer der Betriebszugehörigkeit vorliegt, unterschiedlich, je nachdem, in welchem Alter sie in den Betrieb eingetreten sind. Die Vorschrift ist auch nicht geeignet, dem Arbeitgeber eine größere Flexibilität im Umgang mit jüngeren Beschäftigten zu ermöglichen, da sie für alle Arbeitnehmer gilt, deren Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 25. Lebensjahres begonnen hat. Die Regelung berücksichtigt also nicht, wie alt die Beschäftigten bei ihrer Entlassung sind. Da damit ein Verstoß gegen ein Diskriminierungsverbot vorliegt, darf das nationale Gericht die Regelung nicht anwenden.

Das Fazit

Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH begründet eine europarechtliche Richtlinie keine Verpflichtung für Einzelpersonen in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten. Grundsätzlich ist es gegenüber Privaten also nicht möglich, sich auf eine Richtlinie zu berufen. Jedoch hat der EuGH hier entschieden, dass die betreffende Regelung des BGB von deutschen Gerichten nicht mehr angewandt werden darf. Daher haben Klagen gegen die Berechnung von Kündigungsfristen unter Anwendung der Vorschrift Aussicht auf Erfolg. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat bereits angekündigt, eine Änderung des BGB in diesem Punkt vorzubereiten.

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