Nichtanrechnung von Tätigkeiten im Beamtenverhältnis als Beschäftigungszeiten

Es verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, dass Beamtenverhältnisse nicht in die Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV-L einbezogen werden (BAG, Urteil vom 29. Juni 2017, Aktenzeichen 6 AZR 364/16).

Der Fall

Die Klägerin ist Lehrerin und seit dem Jahr 2013 beim beklagten Land Nordrhein-Westfalen als Tarifbeschäftigte tätig. Zuvor war die Klägerin über 13 Jahre lang Lehrerin im Beamtenverhältnis im Freistaat Thüringen. Die Klägerin will die Zeit ihres Beamtenverhältnisses als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TV-L anrechnen lassen. Die Norm sieht vor, dass wenn Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des TV-L erfasst werden, wechseln, die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt werden. Die Klägerin ist der Ansicht, dass § 34 Abs. 3 TV-L an die Vorgängernorm des § 19 Abs. 3 BAT anknüpft, die Beamtenverhältnisse berücksichtigt habe.

Die Entscheidung

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte vor dem BAG ebenfalls keinen Erfolg. § 34 Abs. 3 S. 3 TV-L berücksichtigt nach seinem Wortlaut, Zusammenhang und Zweck nur Arbeitsverhältnisse bei einem anderen Arbeitgeber im Geltungsbereich des TV-L. Der Begünstigungsausschluss verletzt Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht. Bei Tätigkeiten in Beamtenverhältnissen handelt es sich mit Blick auf den weiten Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht um Sachverhalte, die mit Beschäftigungen in Arbeitsverhältnissen vergleichbar sind. § 34 Abs. 3 TV-L verstößt auch nicht gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit des Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Frühere Beschäftigungszeiten in Arbeitsverhältnissen der Klägerin mit dem Land Brandenburg und dem Freistaat Thüringen in den Jahren 1998 bis 2002 konnten nicht in die Beschäftigungszeit einbezogen werden, weil die Klägerin daraus wegen des dazwischenliegenden Beamtenverhältnisses nicht in das jetzige Arbeitsverhältnis mit dem Land Nordrhein-Westfalen „wechselte“.

Das Fazit

TV-L und TVöD ersetzen die zuvor geltenden BAT und BAT-O. Mit der Neugestaltung des Tarifrechts sind die Beschäftigungszeiten neu geregelt worden. Dabei wurde bewusst auf eine § 19 Abs. 3 BAT / BAT-O entsprechende Regelung, die Beamtenverhältnisse erfasste, verzichtet. Es handelt sich somit um eine planvolle, nicht analogiefähige Regelungslücke. Die Beschäftigungszeiten sind unter anderem im Zusammenhang mit der Kündigung von Arbeitsverhältnissen, für den Krankengeldzuschuss und für die Höhe des Jubiläumsgelds relevant.

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