Betriebsbedingte Kündigung und freie unternehmerische Entscheidung

Eine betriebsbedingte Kündigung ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber im Anschluss an die Kündigung die insoweit betroffenen Arbeitnehmer als selbstständige Dienstleister mit der Ausübung der bisherigen Tätigkeit beauftragt. Eine solche Entscheidung des Arbeitgebers ist weder willkürlich noch unsachlich. (BAG, Urteil vom 13. März 2008 - 2 AZR 1037/06)

Der Fall

Die Beklagte beschäftigte eine Reihe von Arbeitnehmern als so genannte "Moskito-Anschläger", deren Aufgabe es war, Werbeplakate in Wechselrahmen an Schaltschränken anzubringen und auszutauschen. Die Beklagte entschied sich, diese Aufgabe nicht mehr mit eigenen Arbeitnehmern zu erbringen, sondern dafür selbstständige Dienstleister einzusetzen. Allen angestellten Moskito-Anschlägern wurde daher das Arbeitsverhältnis gekündigt und der Abschluss eines Dienstleistervertrages angeboten. Ein klagender Arbeitnehmer machte geltend, dass das Vorgehen der Beklagten eine unzulässige Austauschkündigung sei. Im Übrigen sei sein Arbeitsplatz im Unternehmen nicht weggefallen, da er aufgrund des hohen Maßes an Weisungsgebundenheit weiterhin als Arbeitnehmer und nicht als selbstständiger Dienstleister rechtlich einzuordnen sei.

Die Entscheidung

Die Kündigungsschutzklage hatte keinen Erfolg.

Die Beklagte ist frei in ihrer Entscheidung, das Plakatieren von Werbebotschaften künftig nicht mehr selbst – das heißt durch ihre Arbeitnehmer – auszuführen, sondern auf selbstständige Dienstleister zu übertragen. Der Kläger sei tätig im Rahmen eines echten Dienstverhältnisses, da es der Beklagten an dem für ein Arbeitsverhältnis maßgeblichen Weisungsbefugnis gegenüber dem Kläger fehle. Gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spreche auch, dass der Kläger selbst entscheiden könne, wann genau er am durch die Beklagte vorbestimmten Tag die Plakate anbringe. Er habe also einen Handlungszeitrahmen von vierundzwanzig Stunden. Damit bestehe ein grundlegender Unterschied zur Weisungsabhängigkeit als Arbeitnehmer, nach der er dazu verpflichtet wäre, zu einem vom Arbeitgeber genau bestimmten Zeitpunkt tätig zu werden. Ferner spricht für den Status des Klägers als selbstständiger Dienstleister, dass er berechtigt sei, sich bei seiner Tätigkeit der Hilfe Dritter zu bedienen. Außerdem könne er für Wettbewerber der Beklagten tätig werden. Dazu sei er als angestellter Arbeitnehmer nicht befugt.

Alleine aufgrund der unternehmerischen Entscheidung der Beklagten, die Arbeiten an selbstständige Dienstleister zu vergeben, sei der Arbeitsplatz des Klägers weggefallen. Dies reiche für einen betriebsbedingten Kündigungsgrund aus. Im Übrigen liege keine unzulässige Austauschkündigung vor, da die Entscheidung der Beklagten, die Leistung durch selbstständige Dienstleister erbringen zu lassen, weder unsachlich noch offensichtlich willkürlich war.

Das Fazit

Entschließt sich ein Arbeitgeber, bisher von den Beschäftigten ausgeübte Tätigkeiten in Zukunft nicht mehr durch diese, sondern durch selbstständige Dienstleister ausführen zu lassen, so entfällt in diesem Umfang das Beschäftigungsbedürfnis für die Arbeitnehmer. Folglich liegt ein betriebsbedingter Kündigungsgrund vor. Kehrseite der Medaille einer solchen organisatorischen Unternehmensentscheidung ist, dass der Arbeitgeber durch die Beauftragung selbstständiger Dienstleister sein Weisungsrecht verliert.

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