mit der TdL (2023) & Hessen (2024)
Annahme einer Änderungskündigung
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die vorbehaltlose Annahme des in der Änderungskündigung enthaltenen Änderungsangebots nicht an die Höchstfrist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung gebunden ist. Zu der Frage, wann der Arbeitgeber unter regelmäßigen Umständen mit einer Antwort auf das in seiner Änderungskündigung enthaltene Angebot rechnen darf, hat das BAG weitere Leitsätze aufgestellt: Erhebt ein Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage gegen die Änderungskündigung, kann er das mit der Kündigung verbundene Angebot des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist zu geänderten Bedingungen fortzusetzen, regelmäßig bis zu dem Tage noch vorbehaltlos annehmen, an dem der Arbeitgeber letztmalig unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist kündigen könnte. Im übrigen kann das Änderungsangebot bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem der Arbeitgeber den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (§ 147 Absatz 2 BGB).
Dabei bleibt offen, ob bei Ermangelung einer Fristsetzung durch den Arbeitgeber für die Antwort des Arbeitnehmers regelmäßig die volle Kündigungsfrist ausgeschöpft werden darf oder nur eine kürze Regelfrist als Überlegungsfrist zuzumessen ist. Ebenso ließ das BAG offen, ob dem Planungsinteresse des Arbeitgebers nicht stets dadurch Rechnung zu tragen ist, dass der Arbeitnehmer seine Entscheidung, ob er zu den neuen Arbeitsbedingungen weiterarbeiten will, eine angemessene Zeit vor Ablauf der Kündigungsfrist mitzuteilen hat.
(BAG, Urteil vom 6. Februar 2003 - 2 AZR 674/01)