Abmahnung einer Pflegekraft wegen Gefährdungsanzeige

Ein Arbeitgeber darf einen Mitarbeiter, der mit einer Gefährdungsanzeige auf Gefahren durch Personalmangel hinweist, nicht abmahnen (Arbeitsgericht Göttingen, Urteil vom 14. Dezember 2017, Aktenzeichen 2 Ca 155/17).

Der Fall

Eine examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin mit 25 Jahren Berufserfahrung war in der psychiatrischen Fachklinik der Asklepios-Gruppe als Vertretungskraft auf einer mit 24 Patienten belegten offenen Station eingesetzt. Außer ihr war dort nur noch eine Auszubildende im Dienst. Die Klägerin hielt die personelle Besetzung für unzureichend, sie meldete sich bei dem Pflegedienstleiter. Die Station bekam eine weitere Auszubildende zugeteilt, die ebenfalls stationsfremd war. Außerdem wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie im Falle von unvorhersehbaren Arbeitsspitzen Unterstützung von der Nachbarstation bekommen könne. Da sie normalerweise auf einer anderen Station arbeite, habe sie keinen der Patienten gekannt. Gerade in einer psychiatrischen Klinik sei es aber wichtig, dass man die Patienten kenne, um mögliche Krisen schnell erkennen und darauf reagieren zu können. Deshalb hätte auf der Station noch eine zweite examinierte Fachkraft eingesetzt sein müssen. Die Klägerin hielt die Personalsituation weiterhin für unzureichend und verfasste eine Gefährdungsanzeige gemäß § 16 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Nach dieser Norm sind Beschäftigte dazu verpflichtet, unverzüglich ihrem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit zu melden. Der Arbeitgeber hielt die Gefährdungsanzeige für unberechtigt und sprach daraufhin eine Abmahnung aus. Dagegen ging die Klägerin gerichtlich vor und verlangte die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht gab der Klägerin recht. Die Abmahnung sei unberechtigt und widerspreche dem Sinn und Zweck des ArbSchG. Dieses verpflichte Arbeitnehmer dazu, daran mitzuwirken, dass keine Gefährdungslagen entstehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine objektive Gefährdung bestehe. Arbeitnehmer könnten auch aufgrund ihrer subjektiven Einschätzung eine Gefährdungsanzeige erstatten. Der Arbeitgeber könne gegebenenfalls mit einer Gegendarstellung reagieren, nicht aber mit einer Abmahnung. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gefährdungsanzeige missbräuchlich erstattet worden sei. Der Klinikbetreiber müsse daher die Abmahnung aus der Personalakte entfernen.

Das Fazit

Das vorliegende Urteil ist zu begrüßen. Das ArbSchG verpflichtet Arbeitnehmer dazu, daran mitzuwirken, dass keine Gefährdungslagen entstehen. Daher sind Gefährdungsanzeigen enorm wichtig. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine objektive Gefährdung vorliegt, sondern ob eine Gefahr aus Sicht des Arbeitnehmers besteht. Die Gefährdungsanzeige dient auch der Absicherung der Beschäftigten, falls etwas tatsächlich passieren sollte. Zudem können sie Druck auf den Arbeitgeber aufbauen, damit sich etwas im Betrieb ändert. Es ist sinnvoll, eine Kopie der Gefährdungsanzeige als Beschwerde auch beim Betriebsrat einzureichen, damit dieser den Arbeitgeber auffordern kann, für Abhilfe zu sorgen.

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