Besitzstandszulage Kind

Der Anspruch auf die kinderbezogene Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder ist abhängig vom tatsächlichen ununterbrochenen Bezug des Kindergelds. Es kommt nicht auf die materielle Berechtigung an (BAG, Urteil vom 29. Juni 2022, Aktenzeichen 6 AZR 465/21).

Der Fall

Die Klägerin beantragt die Zahlung der Besitzstandszulage Kind. In mehreren streitigen Verfahren mit der Familienkasse um die Zahlung von Kindergeld für ihre volljährige Tochter wurde der Einstellungsbescheid rechtskräftig, obwohl eigentlich die materiellen Anspruchsvoraussetzungen vorlagen. Die Klägerin hatte gegen die Entscheidung der Familienkasse keinen Einspruch eingelegt. Erst nach kompletter Neubeantragung wurde ihr wieder Kindergeld gewährt. Die Unterbrechung nahm die Beklagte zum Anlass, auch die Besitzstandszulage aus dem TVÜ-Länder, die auf dem alten Ortszuschlag aus dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) beruht, nicht weiter zu zahlen, Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder knüpfe an das Bestehen eines Anspruchs auf Kindergeld und damit an eine materielle Kindergeldberechtigung an.

Die Entscheidung

Die Klägerin hatte keinen Erfolg vor Gericht. Sehr genau hat das BAG die Norm des § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder ausgelegt und dabei herausgearbeitet, dass es auf den tatsächlichen ununterbrochenen Kindergeldbezug ankommt. Beide sind aneinandergekoppelt. Die Tarifvertragsparteien wollten nur den tatsächlichen, individuellen Besitzstand, wie er im Monat vor der Überleitung bestand, schützen. Dieser Besitzstand erlischt mit der Einstellung der Kindergeldzahlung. Die bloße Anspruchsberechtigung genügt nicht. Arbeitgeberseitig muss lediglich geprüft werden, ob Kindergeld gezahlt werden muss. Liegt einmal eine bestandskräftige Ablehnung vor, erlischt der Anspruch auf die alte Besitzstandszulage endgültig. Dabei ist unerheblich, ob der Bescheid rechtswidrig ist. Die Bestandskraft aufgrund fehlenden Einspruchs beziehungsweise fehlender Klage führe zum Untergang des Anspruchs auf die Besitzstandszulage. Lediglich Unterbrechungen wegen Grundwehrdienst, Zivildienst oder eines freiwilligen sozialen beziehungsweise ökologischen Jahres sind unschädlich, § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Länder.

Das Fazit

Der Übergang aus der alten Tarifwelt in TVöD und TV-L wurde begleitet von komplexen Überleitungstarifverträgen, die den verlustfreien Übergang absichern sollten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt in seinem Urteil klar, dass es sich bei der Besitzstandszulage für Kinder um eine Momentaufnahme zum Stichtag handelt. Beschäftigte sind nicht schutzlos gestellt. Ihnen steht es offen, die behördliche Entscheidung über die Versagung von Kindergeld fristgerecht gerichtlich überprüfen zu lassen, um so mittelbare negative Folgen für ihre Vergütung zu verhindern. Durch die komplexe Verknüpfung der Anspruchsvoraussetzungen muss dazu geraten werden, sich im Zweifel frühzeitig rechtlich beraten zu lassen.

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