Mitgliederwerbung einer nicht tariffähigen Arbeitnehmerkoalition

Eine Arbeitnehmervereinigung, die nicht tariffähig ist, hat einen Anspruch auf Zutritt zu den Vorräumen einer Betriebsversammlung nicht gegen den Betriebsrat, sondern gegen den Arbeitgeber geltend zu machen (BAG, Beschluss vom 22. Mai 2012, Aktenzeichen 1 ABR 11/11).

Der Fall

Der Antragsteller ist eine Arbeitnehmervereinigung, die nicht tariffähig ist. Der Antragsteller hat sich in seiner Satzung zum Ziel gesetzt, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Bereichen Informationstechnik und Telekommunikation zu vertreten. In dem Betrieb, dessen Betriebsrat Antragsgegner im vorliegenden Verfahren ist, sind solche Personen beschäftigt. Der Antragsteller möchte im Rahmen einer Betriebsversammlung, die in vom Arbeitgeber angemieteten Räumen stattfindet, Informationsmaterial verteilen und einen Informationsstand vor dem Versammlungsraum aufstellen. Vor dem Versammlungsraum sind üblicherweise Informationsstände der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und des Arbeitgebers aufgebaut. Der Betriebsrat lehnte den Wunsch des Antragstellers nach Aufbau eines Informationsstands wiederholt ab. Der Antragsteller hat in seinem Antrag auf Zutritt zu den Räumen der Betriebsversammlungen geltend gemacht, er habe ein Recht auf Präsentation in diesem Rahmen zum Zweck der Mitgliederwerbung. Der Antrag werde gegen den Betriebsrat gerichtet, da dieser das Hausrecht an den Versammlungsräumen inne habe. Der Antragsgegner hat vorgebracht, aufgrund seines Hausrechts selbstständig über die Genehmigung eines Informationsstands entscheiden zu können. Die Beschränkung auf die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften sei aufgrund von Platzmangel sachgerecht.

Die Entscheidung

Der Antrag hatte keinen Erfolg.

Der Betriebsrat ist im vorliegenden Fall nicht der richtige Antragsgegner. Der Antragsteller, der aufgrund fehlender Tariffähigkeit noch nicht die Anforderungen erfüllt, die an eine Gewerkschaft gestellt werden, fällt dennoch in den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz, dass die Betätigung von Koalitionen schützt, unter anderem die Werbung von Mitgliedern. Denn von der Zahl der geworbenen Mitglieder hängt sowohl der Bestand als auch die Durchsetzungsfähigkeit einer Koalition ab. Dieses grundgesetzlich geschützte Recht der Koalition steht im Widerstreit mit dem grundgesetzlich geschützten Haus- und Eigentumsrecht des Arbeitgebers sowie seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit. Da das Recht auf Mitgliederwerbung mit Grundrechten des Arbeitgebers kollidiert, ist es auch gegenüber diesem und nicht gegenüber dem Betriebsrat geltend zu machen. Das Hausrecht des Betriebsrats im Rahmen von Betriebsversammlungen bezieht sich lediglich auf den Versammlungsraum und die Zugangswege zum Ort der Versammlung, um die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung zu gewährleisten, nicht jedoch auf das sonstige Umfeld der Versammlung.

Das Fazit

Der vorliegende Beschluss stellt, obwohl er für den Antragsteller im konkreten Fall keinen Erfolg bedeutet, eine wichtige Klarstellung bezüglich der Rechte von Arbeitnehmervereinigungen zur Mitgliederwerbung dar. Diese haben – auch wenn sie nicht tariffähig sind – ein grundgesetzlich geschütztes Recht auf Mitgliederwerbung, das gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen ist. Tariffähigkeit bedeutet die Fähigkeit, einen Tarifvertrag abzuschließen. Voraussetzungen für die Tariffähigkeit von Arbeitnehmervereinigungen sind beispielsweise eine Bestimmung in ihrer Satzung, dass sie Tarifverträge abschließen wollen, eine leistungsfähige Organisation, die Unabhängigkeit vom Gegner sowie eine überbetriebliche Struktur.

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