Bund und Kommunen
Kein Auskunftsanspruch bei satzungsgemäßer Öffentlichkeitsarbeit
Nicht mitgliedschaftlich verbundene Dritte haben keine Auskunftsansprüche zu Kosten satzungsgemäßer Öffentlichkeitsarbeit, die gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vornehmen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. März 2024, Aktenzeichen 10 AZR 117/23).
Der Fall
Die Kläger begehren von den Beklagten Auskünfte über die Kosten für einen Messeauftritt mit Imagefilm und Malerkassenlied. Der Kläger zu 1. ist ein Arbeitgeberverband für Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks mit 110 Mitgliedsbetrieben ohne Tarifvertrag. Sein tarifpolitisches Ziel ist die Abschaffung beziehungsweise grundlegende Reform der Beklagten. Die Klägerin zu 2. ist ein Betrieb dieses Handwerks und Mitglied des Klägers zu 1. Eine Mitgliedschaft im Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz besteht nicht. Die zwischen dem Verband und der IG BAU abgeschlossenen Tarifverträge für das Maler- und Lackiererhandwerk zum Urlaubskassenverfahren sowie zur betrieblichen Altersversorgung gelten für den Betrieb der Klägerin zu 2. kraft Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) beziehungsweise Gesetz. Der Kläger zu 3. ist gewerblicher Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk. Er ist kein Mitglied der IG BAU. Der Beklagte zu 1. ist die Urlaubskasse für das Maler- und Lackiererhandwerk und als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien zuständig für die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmenden. Die Zusatzversorgungskasse des Maler- und Lackiererhandwerks ist Beklagte zu 2. und als gemeinsame Einrichtung zuständig für die tarifvertraglich geregelte betriebliche Altersversorgung. Die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben notwendigen Mittel werden durch Beiträge der hierzu tarifvertraglich verpflichteten Arbeitgebenden aufgebracht. Diese Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
In der Vergangenheit nahmen die Beklagten regelmäßig an Branchenmessen teil. Zusätzlich gab es auf dem YouTube-Kanal der Malerkasse ein Lied und einen Imagefilm, in dem sich Arbeitnehmende des Maler- und Lackiererhandwerks positiv über ihren Beruf sowie die zusätzliche Altersversorgung und Absicherung über die Malerkasse äußern. Die Kläger waren der Ansicht, die Beklagten seien zu Auskünften über die Kosten dieser „Werbemaßnahmen“ verpflichtet. Es handle sich um eine satzungswidrige Verwendung von Beitragsmitteln. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche lägen vor, die eine Auskunft über den Umfang der rechtswidrigen Finanzierung voraussetzten. Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz (Koalitionsfreiheit) sei verletzt. Die für den Auskunftsanspruch erforderliche Sonderverbindung ergebe sich aus den Tarifverträgen, der AVE beziehungsweise dem Gesetz.
Die Entscheidung
Wie schon in den Vorinstanzen scheiterten die Kläger auch vor dem Bundesarbeitsgericht. Auskunftsansprüche gibt es unter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten nicht. Auch ist Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz nicht verletzt, selbst wenn die Maßnahmen den Beklagten zuzurechnen wären. Insbesondere werden die Rechte des Klägers zu 1. als (potentielle) Tarifvertragspartei im Maler- und Lackierergewerbe nicht beeinträchtigt. Das Lied war von den Beklagten weder beauftragt noch initiiert worden. Die Öffentlichkeitsarbeit ist sach- und satzungsgemäß und zählt zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung der gemeinsamen Einrichtungen. Zudem fehlt es an einem denkbaren Schaden der Kläger.
Das Fazit
Auch wenn es sich um gemeinsame Einrichtungen von Tarifvertragsparteien (hier: Urlaubskasse und Zusatzversorgungskasse) handelt, begründet satzungsgemäße Öffentlichkeitsarbeit keine Auskunftspflicht gegenüber nicht mitgliedschaftlich verbundenen Dritten.