mit der TdL (2023) & Hessen (2024)
Kopplung von Tariferhöhungen an ausbleibende Toilettensanierungen
Den Tarifvertragsparteien steht es frei, Entgelterhöhungen an das Unterlassen des Arbeitgebers von Sanierungsmaßnahmen zu knüpfen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Februar 2023, Aktenzeichen 4 AZR 68/22).
Der Fall
Bei der Beklagten gab es einen mit der IG Metall im Jahr 2018 abgeschlossenen Haustarifvertrag, der die üblichen jährlichen Tabellenerhöhungen vorsah. Darüber hinaus war unter „betriebliche Themen“ vereinbart, dass die Beklagte bis Ende 2018 die Betriebsvereinbarungen zu bestimmten Themen schließt und dazu erforderliche Baumaßnahmen durchführt. Weiterhin sollten bis Mitte 2019 sanitäre Einrichtungen grundsaniert werden, anderenfalls würde sich das Entgelt um 0,5 Prozent erhöhen. Nachdem die Sanierung am 30. Juni 2019 nicht vollständig abgeschlossen war, hatte der Kläger für die nachfolgende Zeit die entsprechende Entgelterhöhung mit einem Zahlungs- und einem Feststellungsantrag geltend gemacht. Die Beklagte lehnte die Erhöhung ab. Sie hat die Auffassung vertreten, die Regelung enthalte die Vereinbarung einer unzulässigen Vertragsstrafe. Ferner behauptete die Beklagte, dass die Höhe unangemessen hoch sei und beantragte die Herabsetzung nach § 343 BGB oder den Grundsätzen von Treu und Glauben. Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht dem Kläger nur teilweise Recht gegeben.
Die Entscheidung
Anders als die Vorinstanzen gab das BAG dem Kläger Recht. In Tarifverträgen können auch aufschiebende Bedingungen aufgenommen werden. Treten diese ein beziehungsweise nicht ein, wie im Fall der Sanierung, löst dies Ansprüche der Gewerkschaftsmitglieder aus. Die Entgelterhöhung betrifft die Ausgestaltung der Hauptleistungspflichten der tarifgebundenen Arbeitsverhältnisse und dient daher anderen Zwecken als eine Vertragsstrafe, entschied das Gericht.
Das Fazit
Das Urteil des BAG bestätigt wieder einmal, dass den Sozialpartnern ein weiter Handlungsspielraum bei der Ausgestaltung von Tarifverträgen zukommt. Im vorliegenden Fall muss es in der Belegschaft einen erheblichen Druck bezüglich des Themas „Sanitäre Anlagen“ gegeben haben, der dann Niederschlag in der Tarif-einigung gefunden hat.