TdL und Hessen
Arbeitszeit in Werkstätten für behinderte Menschen – 38,5-Stunden-Woche nach TV-L
Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen fallen unter die arbeitszeitverkürzende Sonderregelung des TV-L. Für sie gilt im Tarifgebiet West – und damit auch in Berlin – eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 13. November 2025, Aktenzeichen 6 AZR 73/25).
Der Fall
Die Klägerin ist seit dem Jahr 2001 als Arbeitsgruppenleiterin im handwerklichen Erziehungsdienst in einer von der Beklagten betriebenen Werkstatt für behinderte Menschen in Berlin beschäftigt. Der Arbeitsvertrag verweist dynamisch auf den BAT-O (Bundes-Angestelltentarifvertrag) in der jeweils geltenden Fassung. Nach Ablösung des BAT-O wendete die Beklagte den TV-L an und legte zuletzt eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 39,4 Stunden zugrunde, entsprechend der für das Land Berlin geltenden Regelung. Die Klägerin verlangte demgegenüber die Feststellung einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden ab Mai 2022. Sie machte geltend, sie sei in einer Einrichtung für schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd TV-L tätig. Die Beklagte hielt dem entgegen, Werkstätten für behinderte Menschen seien von dieser Tarifnorm nicht erfasst; zudem sei konkludent eine höhere Arbeitszeit vereinbart worden. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht gab ihr statt.
Die Entscheidung
Das BAG entschied, dass sich die Arbeitszeit der Klägerin nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd TV-L richtet und 38,5 Stunden pro Woche beträgt. Die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den BAT-O sei ergänzend so auszulegen, dass nach dessen Ablösung der TV-L Anwendung finde. Die Parteien hätten eine dynamische Anpassung an die tarifliche Entwicklung im öffentlichen Dienst der Länder gewollt. Dass sie im Verlauf des Arbeitsverhältnisses konkludent eine – statische – wöchentliche Arbeitszeit von 39,4 Stunden vereinbart hätten, ist unschädlich. Für Beschäftigte in Berlin seien nach Ziffer 1 Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Buchstabe c TV-L die Regelungen des Tarifgebiets West maßgeblich. Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne von § 219 SGB IX seien als Einrichtungen für schwerbehinderte Menschen anzusehen. Der Klammerzusatz „Schulen, Heime“ in der Tarifnorm habe lediglich erläuternden Charakter und schließe andere Einrichtungen nicht aus. Auch Systematik und Zweck der Regelung sprächen für eine umfassende Einbeziehung dieser Einrichtungen. Eine Abänderung der tariflichen Arbeitszeit auf 39,4 Stunden liege nicht vor.
Das Fazit
Das Urteil stellt klar, dass Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen von der arbeitszeitlichen Privilegierung des § 6 TV-L profitieren. Der Begriff der Einrichtung für schwerbehinderte Menschen ist weit auszulegen und nicht auf Schulen oder Heime beschränkt. Zugleich stärkt die Entscheidung die Bedeutung dynamischer Bezugnahmeklauseln und schafft Rechtssicherheit für die Anwendung tariflicher Arbeitszeitregelungen.


