Arbeitszeiterfassung und Mitbestimmung an Schulen

Mit Beschluss zur Einführung der Arbeitszeiterfassung an öffentlichen Schulen hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen entschieden, dass der Zeitpunkt der Einführung nicht der Mitbestimmung unterliegt, wohl aber bestimmte Fragen der konkreten Ausgestaltung (Oberverwaltungsgericht (OVG) der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 7. Januar 2026, Aktenzeichen 6 LP 165/25)

Der Fall

Der Personalrat Schulen stellte im Juli 2024 bei der Senatorin für Kinder und Bildung einen Initiativantrag zur Einführung einer systematischen Arbeitszeiterfassung für alle Beschäftigten an Bremer Schulen. Vorgesehen war eine Pilotphase ab dem 1. Februar 2025 sowie die flächendeckende Einführung ab dem Schuljahr 2025 / 2026. Der Antrag enthielt darüber hinaus Regelungen zur Art der zu erfassenden Daten, zur technischen Umsetzung – etwa durch digitale Anwendungen oder andere Erfassungssysteme – sowie zur verpflichtenden Auswertung.

Nach Ablehnung des Antrags durch die Senatorin und einem erfolglosen Schlichtungsverfahren entschied die Einigungsstelle im Februar 2025 zugunsten des Personalrats. Der Senat der Freien Hansestadt Bremen fasste jedoch im April 2025 den Entschluss, dem Spruch der Einigungsstelle nicht zu folgen. Der Initiativantrag des Personalrats wurde abgelehnt. 

Daraufhin wandte sich der Personalrat an das Verwaltungsgericht Bremen. Dieses wies den Antrag auf Feststellung der Verbindlichkeit des Beschlusses der Einigungsstelle zurück. Hiergegen legte der Personalrat Beschwerde ein.

Die Entscheidung

Das OVG änderte die erstinstanzliche Entscheidung teilweise ab. Nach seiner Auffassung unterliegt die Entscheidung über den Zeitpunkt der Einführung der Arbeitszeiterfassung nicht der Mitbestimmung. Die Verpflichtung zur Erfassung der Arbeitszeit ergebe sich bereits aus dem Gesetz. Insoweit bestehe kein Gestaltungsspielraum, der eine Mitbestimmung eröffnen könnte. Auch die Entscheidung darüber, mit welchen konkreten technischen Mitteln die Arbeitszeit erfasst wird, wurde vom Senat beschlossen.

Demgegenüber sei der Spruch der Einigungsstelle verbindlich, soweit er die schrittweise Einführung, die konkret zu erhebenden Daten sowie eine Evaluierungspflicht bestimmt. Diese Aspekte beträfen die nähere Ausgestaltung der Maßnahme und unterlägen der Mitbestimmung.

Das Fazit

Die Entscheidung differenziert klar zwischen der grundsätzlichen Verpflichtung zur Einführung einer Arbeitszeiterfassung und deren konkreter Ausgestaltung. Während der Zeitpunkt der Einführung sowie die Wahl des technischen Systems nicht der Mitbestimmung unterliegen, sind Regelungen zur Datenerhebung, zur schrittweisen Umsetzung und zur Evaluation mitbestimmungspflichtig. Das Urteil stärkt damit die Beteiligungsrechte der Personalvertretung, ohne die Organisationshoheit des Senats in Grundsatzfragen einzuschränken.

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