Kündigung wegen Verweigerung von Corona-Selbsttests ist unwirksam

Das Arbeitsgericht Hamburg hat entschieden, dass einem Arbeitnehmer, der sich weigert, vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Corona-Selbsttests zu benutzen, nicht ohne eine vorherige Abmahnung gekündigt werden darf (Urteil vom 24. November 2021, Aktenzeichen 27 Ca 208/21).

Der Fall

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger aufgrund von Kurzarbeit „Null“ einige Zeit nicht gearbeitet und sollte auf Anweisung seines Arbeitgebers an seinem ersten Arbeitstag – vor dem Hintergrund der Corona-Testpflicht – vor Schichtbeginn einen Schnelltest im Betrieb durchführen. Der Arbeitgeber hatte seine Mitarbeitenden hierüber im Vorfeld informiert. Zudem sollten ihnen für die Folgezeit Selbsttests für zu Hause zur Verfügung gestellt werden. Der Kläger lehnte sowohl den Selbsttest vor Ort ab, als auch die Mitnahme der Testkits, um sich regelmäßig zu Hause selbst zu testen. Dieses Verhalten wiederholte sich an zwei Tagen. Am dritten Tag fragte er nach weniger invasiven Tests, wie einem Spuck- oder Gurgeltest. Der Arbeitgeber erteilte dem Kläger daraufhin Hausverbot und verwies ihn vom Betriebsgelände. Schließlich kündigte er ihm ordentlich, woraufhin der Kläger Kündigungsschutzklage erhob.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts war zwar die Anordnung des Arbeitgebers, Corona-Selbsttests durchzuführen, rechtmäßig und der Kläger hat durch seine ablehnende Haltung schuldhaft gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Jedoch wäre vor der Kündigung eine Abmahnung als milderes Mittel geeignet und ausreichend gewesen, da bereits die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses das künftige Verhalten des Klägers positiv hätte beeinflussen können.

Das Fazit

Die Hürden, gerade für eine verhaltensbedingte Kündigung, sind zurecht hoch angesetzt. Zwar müssen Beschäftigte, die arbeitsvertragliche Pflichten verletzen, mit einer Kündigung rechnen. Diese scheidet allerdings aus, wenn ein milderes Mittel wie eine Abmahnung ausreichen kann, um eine künftige Verhaltensänderung bei den Mitarbeitenden zu bewirken. 

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