TdL und Hessen
Verfassungsfeindliches Verhalten rechtfertigt Kündigung
Der dringende Verdacht der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung bei einer Beschäftigten eines Bahnunternehmens kann eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn dadurch Zweifel an ihrer Eignung für eine Tätigkeit in einem Bereich der kritischen Infrastruktur liegen (Hessisches Landesarbeitsgericht (LAG), Urteil vom 21. November 2025, Aktenzeichen 10 SLa 555/25).
Der Fall
Die Klägerin war seit 2017 als Kundenbetreuerin im Nahverkehr bei einem Bahnunternehmen beschäftigt, der sich vollständig im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland befindet. Zu ihren Aufgaben gehörten Fahrkartenkontrollen, Auskünfte an Fahrgäste, Ausübung des Hausrechts im Zug sowie Mitwirkung bei sicherheitsrelevanten Maßnahmen. Gegen die Klägerin wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit der „Lauterbach-Entführung“ geführt. Ihr wurde vorgeworfen, für die Gruppe „Vereinte Patrioten“, die einen Umsturz der staatlichen Ordnung plante, ihren Vater – ein Mitglied der Gruppierung – durch administrative Tätigkeiten in Chatgruppen, das Überlassen eines Fahrzeugs sowie das Zusammenstellen einer Datei mit Anleitungen zur Herstellung von Sprengstoffen unterstützt zu haben. Seit Oktober 2023 befand sich die Klägerin deshalb in Untersuchungshaft. Nach Anhörung der Klägerin und des Betriebsrats kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis im August 2024 außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31. Dezember 2024. Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt. Hiergegen legte die Arbeitgeberin Berufung ein. Zwischenzeitlich wurde die Klägerin durch das Oberlandesgericht Koblenz wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung und Beihilfe zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil war zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht rechtskräftig.
Die Entscheidung
Das LAG gab der Berufung teilweise statt. Die außerordentliche Kündigung hielt das Gericht für unwirksam, weil die Arbeitgeberin die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Absatz 2 BGB nicht eingehalten habe. Die Arbeitgeberin hatte bereits seit Oktober 2023 Kenntnis von der Untersuchungshaft und den zugrunde liegenden Vorwürfen, ohne nachvollziehbar darzulegen, warum erst im August 2024 gekündigt wurde. Die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung erklärte das Gericht aber für wirksam. Zwar bestand keine verhaltensbedingte Kündigung, da die Straftaten außerhalb des Arbeitsverhältnisses begangen wurden und keinen unmittelbaren Bezug zu den arbeitsvertraglichen Pflichten der Klägerin aufwiesen. Die Kündigung rechtfertige sich jedoch aus personenbedingten Gründen. Gegenstand einer Verdachtskündigung könne auch ein Eignungsmangel sein. Vorliegend habe ein dringender Verdacht bestanden, dass die Klägerin eine terroristische Vereinigung unterstützt und an der Vorbereitung staatsgefährdender Handlungen mitwirkt. Das Gericht stellte auf die besondere Stellung des Arbeitgebers ab. Zwar handele es sich um ein privatrechtliches Unternehmen, jedoch erfülle der Eisenbahnverkehr eine zentrale Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge und gehöre zur kritischen Infrastruktur. Beschäftigte wüssten daher von betrieblichen Abläufen und sicherheitsrelevanten Situationen. Vor diesem Hintergrund können Arbeitgebende nicht verpflichtet werden, eine Mitarbeiterin zu beschäftigen, bei der ein dringender Verdacht der Unterstützung terroristischer Aktivitäten besteht.
Das Fazit
Auch außerdienstliches strafrechtlich relevantes Verhalten kann eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn Beschäftigte in der kritischen Infrastruktur oder öffentlichen Daseinsvorsorge dadurch ihre Eignung zur Ausübung der Tätigkeit in Frage stellen. Zugleich bestätigt das Urteil die strengen Anforderungen an die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist bei außerordentlichen Kündigungen.


