TdL und Hessen
Kündigung einer Professorin wegen Plagiaten im Bewerbungsverfahren
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschied mit Urteil vom 30. September 2025 (Aktenzeichen 10 SLa 289/24), dass die ordentliche Kündigung einer Universitätsprofessorin sozial gerechtfertigt sei. Wer im Bewerbungsverfahren eine Veröffentlichung als habilitationsadäquate wissenschaftliche Leistung vorlegt, erklärt damit zumindest konkludent, dass das Werk den Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis entspricht und keine erheblichen Plagiate enthält.
Der Fall
Die Klägerin war Politikwissenschaftlerin und Autorin. Im Jahr 2020 bewarb sie sich auf eine W2-Professur für Politik in Europa unter besonderer Berücksichtigung der deutsch-französischen Beziehungen. Im Verfahren zur Berufung zur Professorin wurde sie aufgefordert, unter anderem eine Habilitation beziehungsweise habilitationsadäquate Leistung sowie weitere einschlägige Schriften einzureichen. Daraufhin übersandte sie mehrere Publikationen und führte ein Buch unter der Überschrift „Habilitation“ auf. Zugleich verwies sie darauf, dass dieses Buch trotz seiner populärwissenschaftlichen Sprache von einer anderen Universität als habilitationsgleich anerkannt worden sei.
Später wurden gegen die Klägerin Plagiatsvorwürfe erhoben. Die Universität leitete ein Verfahren wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens ein und kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin insbesondere in dem im Bewerbungsverfahren hervorgehobenen Buch, fremde Textpassagen und Gedanken nicht hinreichend kenntlich gemacht habe. Daraufhin kündigte die Universität das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. März 2023. Die Klägerin hielt die Kündigung für unwirksam. Sie argumentierte unter anderem, das Buch sei lediglich populärwissenschaftlich, die Universität habe es selbst prüfen müssen und eine Kündigung sei jedenfalls unverhältnismäßig.
Die Entscheidung
Das LAG Köln bestätigte die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn. Die ordentliche Kündigung war nach Auffassung des Gerichts durch Gründe im Verhalten der Klägerin im Sinne von § 1 Absatz 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sozial gerechtfertigt. Maßgeblich war nicht das ursprüngliche Verfassen des Buches im Jahr 2016, sondern dessen spätere Verwendung im Bewerbungsverfahren. Zwischen den Parteien bestand zu diesem Zeitpunkt ein vorvertragliches Schuldverhältnis nach §§ 311 Absatz 2, 241 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Daraus folgte die Pflicht der Klägerin, bei Angaben zu ihrer wissenschaftlichen Eignung wahrheitsgemäß und redlich zu handeln. Nach Auffassung des Gerichts hatte die Klägerin durch die Vorlage des Buches als Habilitation beziehungsweise habilitationsadäquate Leistung konkludent erklärt, dass es wissenschaftlichen Maßstäben genügt und keine Plagiate enthält. Der Hinweis auf die populärwissenschaftliche Sprache änderte daran nichts. Populärwissenschaftliche Darstellung und wissenschaftliche Redlichkeit seien keine Gegensätze. Wer ein Werk im Berufungsverfahren zum Nachweis zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen einreiche, müsse daher dafür einstehen, dass fremde Gedanken und Textpassagen ordnungsgemäß kenntlich gemacht sind. Das Gericht sah an mehreren Textstellen nicht nur bloße Zitierfehler, sondern Plagiate. Entscheidend waren insbesondere die Häufung, der Umfang und die Art der Übernahmen. Teilweise seien fremde Formulierungen nahezu wörtlich oder leicht umgestellt übernommen worden, ohne Quellennachweis. Daraus durfte das Gericht auf jedenfalls bedingten Vorsatz schließen. Eine vorherige Abmahnung war nicht erforderlich. Die Pflichtverletzung betraf nach Ansicht des Gerichts den Kernbereich wissenschaftlicher Redlichkeit und damit zugleich die Reputation der Universität sowie die Autorität der Klägerin in Forschung und Lehre.
Das Fazit
Die Entscheidung zeigt, dass Angaben und eingereichte Unterlagen im Bewerbungsverfahren auch nach Begründung des Arbeitsverhältnisses arbeitsrechtlich erheblich bleiben können. Besonders bei wissenschaftlichen Tätigkeiten ist die Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis keine Formalie, sondern eine zentrale Eignungsvoraussetzung. Wird ein Werk als wissenschaftliche oder habilitationsadäquate Leistung vorgelegt, dürfen Arbeitgebende grundsätzlich darauf vertrauen, dass es den Anforderungen wissenschaftlicher Redlichkeit entspricht. Bei schwerwiegenden Täuschungen über solche Kernanforderungen kann eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung wirksam sein.


