TdL und Hessen
Fehlerhafte Massenentlassungsanzeige macht Kündigungen unwirksam
Fehler im Massenentlassungsverfahren führen weiterhin regelmäßig zur Unwirksamkeit von Kündigungen (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteile vom 1. April 2026, Aktenzeichen 6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22).
Der Fall
Das BAG hat über zwei Fälle in Zusammenhang mit Massenentlassungen entschieden. Damit gemeint sind Fälle, in denen eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber einer Vielzahl von Arbeitnehmenden binnen kurzer Zeit kündigt. Gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) müssen solche Massenentlassungen vorab der Bundesagentur für Arbeit angezeigt werden. Ab welcher Zahl von Entlassungen es sich um eine Massenentlassung handelt, hängt von der Größe des Betriebs ab (siehe § 17 Absatz 1 Satz 1 KSchG). In den beiden nun vom BAG entschiedenen Fällen handelte es sich um solche Massenentlassungen. Fraglich war aber, welche Folge es nach sich zieht, wenn bei der Anzeige Fehler passieren.
In einem der vom BAG entschiedenen Fälle fehlte die Anzeige ganz, im zweiten Fall wurde die Anzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat abgegeben. Nach § 17 Absatz 2 KSchG muss zunächst der Betriebsrat über Gründe, Anzahl, Zeitraum der Entlassungen und Ähnliches informiert werden, bevor die Anzeige bei der Agentur für Arbeit – unter Beifügung einer eventuellen Stellungnahme des Betriebsrats – erfolgt. Weil das nicht passiert war, war die Anzeige fehlerhaft.
Die Entscheidung
Die Folge einer fehlenden oder fehlerhaften Anzeige ist gesetzlich nicht geregelt. Die BAG-Rechtsprechung war hier bisher streng und nahm an, dass bei Fehlern die ausgesprochenen Kündigungen regelmäßig unwirksam sind. Zuletzt hatten sowohl der 2. als auch der 6. Senat des BAG aber erkennen lassen, dass sie Zweifel an dieser strengen Folge haben. Weil die Regelung auf einer EU-Richtlinie fußt (so genannte „Massenentlassungsrichtlinie“, Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen), hatte sich das BAG in den beiden vorliegenden Fällen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gewandt. Dieser erteilte jedoch beiden Ansätzen des BAG eine Absage: Weder könne ein Fehler geheilt werden, indem man die Anzeige nachhole, noch könne es als Konsequenz ausreichen, dass die individuelle Kündigungsfrist gehemmt werde. Angesichts dieser Einschätzung des EuGH entschied nun auch das BAG in beiden Fällen, dass es bei der bisherigen Folge bleibe: In der Regel führen Fehler bei der Anzeige zur Unwirksamkeit der Kündigungen. Damit wird deutlich, dass die formellen Anforderungen des Massenentlassungsverfahrens einen eigenständigen Schutzmechanismus zugunsten der Beschäftigten darstellen. Die Anzeigepflicht soll nicht nur Transparenz schaffen, sondern auch der Bundesagentur für Arbeit die Möglichkeit geben, frühzeitig Lösungen für die betroffenen Beschäftigten zu finden. Fehler in diesem Verfahren wiegen daher schwer und können nicht als bloße Formalien abgetan werden.
Das Fazit
Berichte zu Stellenabbau in größerem Umfang haben sich in letzter Zeit vor allem im Industriesektor gehäuft. So werden bei Volkswagen und Bosch zehntausende Stellen gestrichen. Wenn Arbeitnehmende wissen, dass neben ihnen auch Kolleginnen und Kollegen gekündigt wurden, lohnt sich eine Prüfung, ob die Kündigung wirksam ist oder ob sie wegen fehlender oder falscher Anzeige einer Massenentlassung unwirksam ist. Eine Massenentlassung liegt in kleinen Betrieben von unter 60 Mitarbeitenden schon bei mehr als fünf Kündigungen innerhalb von 30 Tagen vor. Ab einer Größe von 500 Mitarbeitenden liegt die Schwelle bei 30 Kündigungen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich für betroffene Beschäftigte, rechtzeitig rechtlichen Rat einzuholen und die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage prüfen zu lassen. Da die Wirksamkeit der Anzeige eine zentrale Voraussetzung ist, können sich hier oft Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Klage ergeben. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften strikt einzuhalten sind.


