Rückforderung des Steueranteils einer Zuwendung

Die Pflicht eines Arbeitnehmers, eine erhaltene Zuwendung gemäß § 1 Abs. 5 des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte „in voller Höhe“ zurückzuzahlen, bezieht sich auch auf die vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 15. März 2000 festgestellt.

Die Vorschriften des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte lauten, soweit hier von Interesse:

"§ 1 Anspruchsvoraussetzungen

(1) Der Angestellte erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er

  1. am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht ...
  2. seit dem 1. Oktober ununterbrochen als Angestellter ... im öffentlichen Dienst gestanden hat oder im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis gestanden hat ...
  3. nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf einen eigenen Wunsch ausscheidet.

(5) Hat der Angestellte in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 ... die Zuwendung erhalten, so hat er sie in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn nicht eine der Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegt. "

Eine Auslegung dieser Regelung ergibt nach Ansicht der Bundesrichter, das auch die vom Arbeitgeber abgeführten Steuern vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen sind, denn der Arbeitnehmer hat all das zurückzuzahlen, was er „erhalten“ hat. Dazu gehöre alles, was ihm im steuerlichen Sinne zugeflossen ist. Dies sei auch die gemäß § 38 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz für Rechnung des Arbeitnehmers abgeführte Lohnsteuer, denn der geschuldete Bruttobetrag unterliegt der Einkommenssteuerpflicht, wobei Steuerschuldner der Arbeitnehmer ist. Mit der Abführung der Lohnsteuer, zu der der Arbeitgeber kraft öffentlichen Steuerrechts verpflichtet ist, tilge er also die zivilrechtliche Lohnforderung des Arbeitnehmers. Auch diesen Teil der Bruttozuwendung habe der Arbeitnehmer demnach im tarifrechtlichen Sinne „erhalten“ und müssen ihn demzufolge zurückzahlen.

Ob dem Arbeitnehmer ein steuerlicher Nachteil entsteht, sei unerheblich. Ein steuerlicher Nachteil kann dann entstehen, wenn wegen des Progressionseffekts der Steuertarife im Zuflussjahr die auf den Bruttobetrag entfallende Steuer höher war, als die Vorteile einer möglichen Verrechnung als „negative Einnahme“ im Rückzahlungsjahr. Denn der tarifvertraglichen Vorschrift lasse sich nicht entnehmen, dass der Arbeitgeber irgendeinen Schaden des Arbeitnehmers zu tragen hätte. Dagegen spreche schon, dass die Rückzahlungsverpflichtung nur dann eintritt, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer selbst veranlasst wird. Die Rückzahlungsverpflichtung setze also voraus, dass der Arbeitgeber den Schadenseintritt nicht verursacht hat. Er habe weiterhin nicht die Möglichkeit, den Schadensumfang zu beeinflussen. Ob und welche Steuernachteile beim Arbeitnehmer im Rückzahlungsjahr entstehen, liege allein in der Sphäre des Arbeitnehmers. Aus denselben Gründen komme auch eine Fürsorgepflichtverletzung des Arbeitgebers nicht in Betracht. Der Arbeitgeber habe keinen Einfluss auf das die Rückzahlungsverpflichtung auslösende Verhalten des Arbeitnehmers und dessen Folgen in steuerlicher Hinsicht.

Der Anspruch sei auch nicht gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 9 BGB verjährt. Diese Vorschrift regelt die Verjährung von Ansprüchen der Arbeitnehmer und Ansprüchen der Arbeitgeber unterschiedlich. Während sämtliche Vergütungsansprüche von Arbeitnehmern, zu denen auch Gratifikationsansprüche gehören, in der kurzen Frist des § 196 Abs. 1 BGB verjähren, ist dies bei den Ansprüchen der Arbeitgeber gegen ihre Arbeitnehmer nur wegen der auf solche Ansprüche gewährten Vorschüsse der Fall. Das bedeutet, dass alle anderen Ansprüche gemäß § 195 BGB in 30 Jahren verjähren. Hierzu gehört nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts auch der Rückzahlungsanspruch aus § 1 Abs. 5 des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte. Denn der Rückzahlungsanspruch sei kein Vorschuss im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 8 oder 9 BGB. Bei einer Vorschussgewährung von Geld seien sich Vorschussgeber und Vorschussnehmer darüber einig, dass der letztere Geld für eine Forderung erhält, die entweder noch gar nicht entstanden oder zwar entstanden, aber noch nicht fällig ist. Beide Teile seien sich weiterhin darüber einig, dass im Falle der Entstehung oder des Fälligwerdens der so bevorschussten Forderung der Vorschuss auf die Forderung zu verrechnen sei. Sollte die Forderung nicht oder nicht zeitgerecht entstehen, soll der Vorschussnehmer verpflichtet sein, den erhaltenen Vorschuss dem Vorschussgeber zurückzugewähren. Der tarifvertragliche Anspruch auf Zahlung einer Gratifikation habe einen anderen Charakter. Der Arbeitnehmer müsse nicht wie im Falle des Vorschusses „nur“ noch die vertragsgemäß geschuldete Leistung, also Arbeit, erbringen, sondern er wisse, dass er die Gratifikation zurückzahlen muss, wenn er dem Arbeitgeber nicht die erwartete Betriebstreue erweist.

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