Wechselschichtzulage nur bei tatsächlicher Leistung von Wechselschicht

Beschäftigte haben nur dann einen Anspruch auf Wechselschichtzulage, wenn diese im jeweiligen Arbeitsbereich organisatorisch vorgesehen ist und von dem Beschäftigten auch tatsächlich geleistet wird. (BAG, Urteil vom 24.09.2008 - 10 AZR 140/08).

Der Fall

Die Klägerin ist seit dem 1. Juli 1991 als Pflegekraft bei der Beklagten beschäftigt. Auf ihr Arbeitsverhältnis ist der TVöD anwendbar. Bei der Beklagten wird ununterbrochen gearbeitet. Die Klägerin ist in der Nacht- und in der Spätschicht eingesetzt. Sie erhielt eine Schichtzulage in Höhe von 40 Euro monatlich, jedoch nicht die nach TVöD vorgesehene Wechselschichtzulage von 105 Euro. Mit ihrer Klage machte sie die Zahlung einer Wechselschichtzulage geltend.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Die Auslegung des § 8 Absatz 5 TVöD ergibt, dass ein Arbeitnehmer nur dann Wechselschichtzulage erhält, wenn er in allen Schichten, die rund um die Uhr geleistet werden, eingesetzt wird. Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall. Diese Auslegung ergibt sich aus der Formulierung, dass der Beschäftigte ständig Wechselschicht „leisten“ muss. Die Wechselschichtarbeit muss also im jeweiligen Arbeitsbereich vorgesehen und auch tatsächlich von dem Beschäftigten geleistet werden. Nur dann wird der Zweck der Zulage erfüllt, durch die die besondere Belastung aufgrund des ständigen Wechsels der Arbeitsschichten ausgeglichen werden soll. Die Erschwernisse durch einen Wechsel von nur zwei Schichten werden durch die Schichtzulage ausreichend ausgeglichen.

Das Fazit

Diese Entscheidung deutet eine Abkehr von der bisher zum BAT ergangenen Rechtsprechung an. Danach bestand ein Anspruch auf Wechselschichtzulage auch dann, wenn der Beschäftigte in der Früh- oder Spätschicht wegen Urlaubs oder Krankheit seine Arbeitsleistung nicht erbringen konnte. Entscheidend war, dass der Beschäftigte zu diesen Schichten eingeteilt war. Diese Auslegung ist nun laut BAG nicht mehr mit dem Wortlaut des TVöD vereinbar.

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