Bund und Kommunen
Kein Erschwerniszuschlag für Tragen einer OP-Maske
Reinigungskräfte, die auf Anweisung des Arbeitgebers bei der Arbeit eine medizinische Maske (OP-Maske) tragen müssen, erhalten keinen Erschwerniszuschlag (Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung zum Urteil vom 20. Juli 2022, Aktenzeichen 10 AZR 41/22).
Der Fall
Der klagende Arbeitnehmer ist bei der beklagten Arbeitgeberin als Reinigungskraft angestellt. Aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung finden auf das Arbeitsverhältnis die Regelungen des Rahmentarifvertrags für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 31. Oktober 2019 (RTV) Anwendung. Nach § 10 Nr. 1.2 RTV werden Erschwerniszuschläge für die Zeit gezahlt, in der Arbeitnehmende Arbeiten ausüben, bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske verwendet wird. Der Kläger war in der Zeit von August 2020 bis Mai 2021 auf Anweisung der Beklagten im Rahmen der Corona-Schutzmaßnahmen verpflichtet, bei der Arbeit eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) zu tragen. Für diese Zeit verlangte der Kläger einen tariflichen Erschwerniszuschlag gemäß § 10 Nr. 1.2 RTV in Höhe von zehn Prozent seines Stundenentgelts. Er begründete dies damit, dass das Tragen einer OP-Maske bei der Arbeit eine Erschwernis darstelle und hierfür ein Erschwerniszuschlag zu zahlen sei. Die OP-Maske sei Teil der persönlichen Schutzausrüstung, da sie auch die Gefahr der eigenen Ansteckung verringere. Das Arbeitsgericht und auch das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Auch die Revision des Klägers vor dem BAG hatte keinen Erfolg.
Die Entscheidung
Das BAG führt hierzu aus, dass eine medizinische Maske keine Atemschutzmaske im Sinn des § 10 Nr. 1.2 RTV sei. Die tarifliche Bestimmung knüpfe an die Regelungen des Arbeitsschutzrechts an. Hiernach sei eine Atemschutzmaske nur eine solche Maske, die vorrangig dem Eigenschutz diene und als Teil einer persönlichen Schutzausrüstung zu betrachten sei. Dies sei aber bei einer medizinischen Gesichtsmaske gerade nicht der Fall, da diese lediglich dem Fremdschutz, das heißt dem Schutz anderer Personen, diene, nicht jedoch dem Eigenschutz, der den Anforderungen an eine persönliche Schutzausrüstung im Sinne der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften genüge. Daher bestehe für das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske auch kein Anspruch auf Zahlung des tariflichen Erschwerniszuschlags.
Das Fazit
Erschwerniszuschläge werden für Tätigkeiten unter erschwerten Bedingungen gezahlt. Hierbei handelt es sich in der Regel um Tätigkeiten, die mit einer Gefährdung, mit extremen Belastungen durch Schmutz oder Hitze oder anderen, vergleichbaren Umständen verbunden sind. Die persönliche Schutzausrüstung dient daher vorrangig dem Eigenschutz. Im vorliegenden Fall diente das Tragen der OP-Maske aber dem Schutz anderer Personen und nicht dem Eigenschutz, wie das BAG richtig festgestellt hat.