Abweichungen des Endzeugnisses vom Zwischenzeugnis

Erstellt der Arbeitgeber ein Zwischenzeugnis, so ist er in Bezug auf das Endzeugnis daran gebunden, es sei denn, es kann dargelegt werden, dass Tätigkeitsbeschreibung, Leistungs- und Verhaltensbeschreibung des Zwischenzeugnisses nicht (mehr) zutreffen. (BAG, Urteil vom 16. Oktober 2007 - 9 AZR 248/07)

Der Fall

Dem Kläger wurde ein Zwischenzeugnis anlässlich eines Betriebsüberganges von dem Betriebsveräußerer erteilt. Danach war der Kläger für das übergegangene Unternehmen weitere sechs Monate tätig. Für diesen Zeitraum erteilte die Beklagte ihm ein Endzeugnis, das von dem Inhalt des vorher erteilten Zwischenzeugnisses abwich und seine Leistung im Zeitraum vor dem Betriebsübergang nicht berücksichtigte. Der Kläger erhob Klage auf Zeugnisberichtigung.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.

Der Arbeitgeber ist bei der Formulierung des endgültigen Arbeitszeugnisses grundsätzlich an den Inhalt eines dem Arbeitnehmer zuvor erteilten Zwischenzeugnisses gebunden. Dies gilt sowohl für die Tätigkeitsbeschreibung als auch für die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung des Arbeitnehmers. Nur in dem Fall, dass ein späteres Verhalten oder spätere Leistungen eine Abweichung rechtfertigen, kann im Endzeugnis eine andere Beurteilung gewählt werden.

Der Betriebserwerber kann sich bei der Erstellung des Endzeugnisses nicht auf die Unkenntnis von Umständen vor dem Betriebsübergang berufen, die für das Zeugnis erheblich sind. Da er aufgrund eines Betriebsübergangs im Sinne des § 613a Abs. 1 BGB in die Position des Arbeitgebers und somit in die Rechte und Pflichte der bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses einrückt, ist er an den Inhalt eines zuvor durch den Betriebsveräußerer erteilten Zwischenzeugnisses gebunden.

Das Fazit

Ein Zeugnis enthält Erklärungen des Arbeitgebers zur Leistung und zum Verhalten des Beschäftigten, von denen der Arbeitgeber nur abrücken darf, wenn ihm nachträglich Umstände bekannt werden, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Gelangen dem Arbeitgeber keine neuen Umstände zur Kenntnis, ist er für den Zeitraum, den das Zwischenzeugnis erfasst, grundsätzlich auch hinsichtlich des Inhalts des Endzeugnisses gebunden.Diese Grundsätze gelten auch für den Betriebserwerber. Da ihm eine Beurteilung des Beschäftigten für die Zeit vor dem Betriebsübergang nicht möglich ist, ist die Bindung an vorher erteilte Zeugnisse selbstverständlich.

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