Zusätzliche Urlaubstage nach Vollendung des 58. Lebensjahres

Gewährt ein Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern jährlich mehr Urlaubstage als den jüngeren, kann diese unterschiedliche Behandlung wegen des Alters unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter nach § 10 Satz 3 Nr. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zulässig sein (BAG, Urteil vom 21. Oktober 2014, Aktenzeichen 9 AZR 956/12).

Der Fall

Die Beklagte stellt Schuhe her. Sie gewährt ihren in der Schuhproduktion tätigen Arbeitnehmern nach Vollendung des 58. Lebensjahres jährlich 36 Arbeitstage Erholungsurlaub und damit zwei Urlaubstage mehr als den jüngeren Arbeitnehmern. Die 1960 geborene Klägerin ist der Ansicht, die Urlaubsregelung sei altersdiskriminierend. Die Beklagte habe deshalb auch ihr jährlich 36 Urlaubstage zu gewähren.

Die Entscheidung

Die Revision der Klägerin hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts hat die Beklagte mit ihrer Einschätzung, die in ihrem Produktionsbetrieb körperlich ermüdende und schwere Arbeit leistenden Arbeitnehmer bedürften nach Vollendung ihres 58. Lebensjahres längerer Erholungszeiten als jüngere Arbeitnehmer, ihren Gestaltungs- und Ermessensspielraum nicht überschritten. Dies gilt auch für ihre Annahme, zwei weitere Urlaubstage seien aufgrund des erhöhten Erholungsbedürfnisses angemessen, zumal auch der Manteltarifvertrag der Schuhindustrie, der mangels Tarifbindung der Parteien keine Anwendung fand, zwei zusätzliche Urlaubstage ab dem 58. Lebensjahr vorsah. Bei der Prüfung, ob eine solche vom Arbeitgeber freiwillig begründete Urlaubsregelung dem Schutz älterer Beschäftigter dient und geeignet, erforderlich und angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG ist, steht dem Arbeitgeber eine auf die konkrete Situation in seinem Unternehmen bezogene Einschätzungsprärogative zu.

Das Fazit

Zusätzliche Urlaubstage für ältere Mitarbeiter bleiben unter bestimmten Bedingungen erlaubt. § 10 Satz 1, 3 Nr. 1 AGG dient dem generellen Beschäftigungsschutz. Eine unterschiedliche Behandlung von Mitarbeitern kann durch besondere Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen – wie vorliegend die Urlaubsgewährung – zur Sicherstellung des beruflichen Schutzes älterer Beschäftigter in legitimer Weise bezweckt werden. Zwei Tage Mehrurlaub für über 58-Jährige dienen im Sinne von § 10 AGG dazu, die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer „in objektiv, angemessen legitimer Weise“ sicherzustellen. Dieses Urteil steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des BAG vom 20. März 2012, Aktenzeichen 9 AZR 529/10, in dem die Altersstaffel beim Urlaub im TVöD gekippt wurde. Die Regelungen im TVöD hatten viel früher angesetzt. Das BAG sah darin einen Verstoß gegen das AGG, weil jüngere Beschäftigte wegen ihres Alters benachteiligt würden.

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