Vollzeit plus Teilzeit – Berechnung des Urlaubsentgelts

Wer bei denselben Arbeitgebenden neben einer unbefristeten Vollzeittätigkeit eine befristete Teilzeitbeschäftigung ausübt, darf bei der Berechnung des Urlaubsentgelts und einer als Entgelt gewährten Verpflegungszulage nicht allein auf den Vollzeitvertrag verwiesen werden (Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 8. Oktober 2026, Aktenzeichen C-706/23).

Der Fall

14 Lehrkräfte in Rumänien waren zwischen 2019 und 2022 unbefristet in Vollzeit beschäftigt. Zusätzlich übernahmen sie an denselben Bildungseinrichtungen jeweils von September bis Juni eine befristete Teilzeittätigkeit auf Stundenlohnbasis. Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts und der Verpflegungszulage berücksichtigte der Arbeitgeber ausschließlich die Vollzeitverträge. Die Lehrkräfte verlangten, auch die zusätzliche Beschäftigung anteilig einzubeziehen. Nachdem das erstinstanzliche Gericht der Klage ihrer Gewerkschaft stattgegeben hatte, legte das Berufungsgericht dem EuGH die Frage vor, ob diese Berechnungsweise mit dem Unionsrecht vereinbar sei.

Die Entscheidung

Der EuGH entschied, dass das Unionsrecht einer solchen Regelung entgegensteht. Während des unionsrechtlich gewährleisteten bezahlten Jahresurlaubs müssen Beschäftigte grundsätzlich ihr gewöhnliches Arbeitsentgelt erhalten. Sie sind finanziell in eine Lage zu versetzen, die mit den Zeiten tatsächlicher Arbeitsleistung vergleichbar ist. Daneben greifen die Diskriminierungsverbote der Rahmenvereinbarungen über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge. Diese untersagen eine Schlechterbehandlung gegenüber vergleichbaren Vollzeit- beziehungsweise Dauerbeschäftigten allein wegen der Teilzeit oder Befristung, sofern keine sachlichen Gründe vorliegen. Hinsichtlich ihrer zusätzlichen Tätigkeit fallen die Lehrkräfte unter beide Schutzregelungen. Der gleichzeitig bestehende unbefristete Vollzeitvertrag schließt diesen Schutz nicht aus. Auch die Verpflegungszulage unterliegt als Entgeltbestandteil diesen Diskriminierungsverboten. Eine sachliche Rechtfertigung dafür, die zusätzliche Beschäftigung bei den streitigen Ansprüchen vollständig auszublenden, erkannte der EuGH nicht. Der Pro-rata-temporis-Grundsatz erlaubt eine zeitanteilige Berechnung, rechtfertigt aber keinen vollständigen Ausschluss der Teilzeittätigkeit. Arbeitsleistung und Einkünfte aus beiden Verträgen müssen deshalb bei der Berechnung berücksichtigt werden. Über die konkreten Zahlungsansprüche entscheidet das nationale Gericht.

Das Fazit

Die Aufteilung der Beschäftigung auf mehrere Verträge darf den unionsrechtlichen Entgeltschutz nicht verkürzen. Zusätzliche befristete Teilzeitarbeit ist bei den hier betroffenen Ansprüchen anteilig einzubeziehen. Daraus folgt keine pauschale Verdoppelung der Leistungen, sondern eine diskriminierungsfreie Berechnung unter Berücksichtigung beider Beschäftigungen.

 

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