mit der TdL (2023) & Hessen (2024)
Urlaubsabgeltung beim Tod des Beschäftigten
Das Unionsrecht steht einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegen, die für den Fall des Todes des Arbeitnehmers die Abgeltung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub ausschließen (EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014, Aktenzeichen C 118 / 13).
Der Fall
Die Klägerin ist die Witwe eines Arbeitnehmers, der von 2009 bis zu seinem Tode aufgrund einer schweren Erkrankung mit Unterbrechung arbeitsunfähig war. Zum Zeitpunkt seines Todes hatte der Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens 140,5 Tage Jahresurlaub angesammelt. Die Klägerin forderte vom Arbeitgeber erfolglos die Abgeltung für den vom Verstorbenen nicht genommen Jahresurlaub.
Die Entscheidung
Auf eine Vorlage des LAG Hamm hat der EuGH in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des BAG (vgl. BAG, Urteil vom 12. März 2013, Aktenzeichen 9 AZR 532 / 11) entschieden, dass das Unionsrecht einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitsnehmers endet. Die europäische Richtlinie 2003 / 88 / EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie) sieht vor, dass jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen hat und dass dieser Urlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf. Ein finanzieller Ausgleich im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers stellt die praktische Wirksamkeit des Urlaubsanspruchs sicher. Der EuGH hat auch festgestellt, dass die Urlaubsabgeltung nicht davon abhängt, ob der Betroffene im Vorfeld einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
Das Fazit
Diese begrüßenswerte Entscheidung von großer praktischer Relevanz ist eine konsequente Fortführung der EuGH-Rechtsprechung nach der Schultz-Hoff-Entscheidung. Die bisherige BAG-Rechtsprechung stellt darauf ab, dass der Urlaubsanspruch sich allein auf die Person des Arbeitnehmers bezieht. Danach besteht in den Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis durch das Versterben des Arbeitnehmers endet, kein Anspruch der Erben auf Urlaubsabgeltung. Diese Auffassung dürfte nun überholt sein. Der EuGH betont in seinem Urteil, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts ist und dass die Ansprüche auf Jahresurlaub und auf Bezahlung während des Urlaubs zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs darstellen. Der Tod des Arbeitnehmers darf nicht rückwirkend zum vollständigen Verlust seines Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führen.