Gesetzlicher Urlaubsanspruch nach unbezahltem Sonderurlaub

Kommt es zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, hindert dies grundsätzlich weder das Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs noch ist der Arbeitgeber zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs berechtigt (BAG, Urteil vom 6. Mai 2014, Aktenzeichen 9 AZR 678/12)

Der Fall

Die Klägerin war bei der beklagten Universitätsklinik seit August 2002 als Krankenschwester beschäftigt. Vom 1. Januar 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30. September 2011 hatte sie unbezahlten Sonderurlaub und verlangte danach erfolglos von der Beklagten die Abgeltung von 15 Urlaubstagen aus dem Jahr 2011.

Die Entscheidung

Das BAG hat entschieden, dass der von den Parteien vereinbarte Sonderurlaub dem Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs zu Beginn des Kalenderjahres 2011 nicht entgegenstand. Er berechtigte die Beklagte auch nicht zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs. Nach § 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Diese Vorschrift ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BUrlG unabdingbar. Die Entstehung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs erfordert nur den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit. Das BUrlG bindet den Urlaubsanspruch damit weder an die Erfüllung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis noch ordnet es die Kürzung des Urlaubsanspruchs für den Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses an. Allerdings sehen spezialgesetzliche Regelungen für den Arbeitgeber die Möglichkeit der Kürzung des Urlaubs bei Elternzeit oder Wehrdienst vor. Eine Kürzungsregelung beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses zum Beispiel während einer Pflegezeit ist dagegen gesetzlich nicht vorgesehen.

Das Fazit

Die Entscheidung des BAG ist zu begrüßen. Bisher war umstritten, ob auch im ruhenden Arbeitsverhältnis Urlaubsansprüche entstehen können. In der Praxis wird bei einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über unbezahlten Sonderurlaub vielfach die Regelung aufgenommen, dass sich der Urlaubsanspruch bei einem unbezahlten Sonderurlaub jeweils pro Monat um ein Zwölftel verringert. Soweit der Pressemitteilung zu entnehmen ist, hat das BAG zwar nur über die Kürzung des gesetzlichen Urlaubs durch den Arbeitgeber entschieden. Aufgrund des ausdrücklichen Hinweises auf § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ist jedoch anzunehmen, dass das BAG auch eine vertraglich vereinbarte Kürzung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs für unwirksam hält, denn sonst wäre die gesetzlich vorgesehene Unabdingbarkeit unterlaufen. Für den übergesetzlichen tariflichen Urlaub dürfte eine Kürzung hingegen weiterhin möglich sein, denn dieser unterliegt nicht den strengen Vorschriften des BUrlG.

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