TdL und Hessen
Pauschale Beschränkung auf zwei Wochen Urlaub am Stück unzulässig
Die pauschale Ablehnung von längerem Urlaub als zwei Wochen ohne weitergehende Begründung ist unzulässig (Landesarbeitsgereicht (LAG) Thüringen, Be-schluss vom 2. März 2026, Aktenzeichen 4 Ta 15/26).
Der Fall
Die klagende Arbeitnehmerin hatte Urlaub für den Zeitraum vom 1. bis zum 25. März 2026 beantragt. Der Arbeitgeber hatte den Urlaub mit dem Hinweis nicht bewilligt, dass im Betrieb üblicherweise nie mehr als zwei Wochen am Stück genehmigt würden. Die Arbeitnehmerin klagte daraufhin vor dem Arbeitsgericht Nordhausen auf Erteilung des Urlaubs. Das Gericht gab ihr Recht – der Arbeitgeber gewährte den Urlaub aber trotz des Gerichtsurteils nicht. Deswegen beantragte die Arbeitnehmerin im Februar diesen Jahres eine einstweilige Verfügung, was das Arbeitsgericht zunächst abwies. Die dann erhobene sofortige Beschwerde hatte jedoch nun vor dem LAG Thüringen Erfolg. Es verpflichtete den Arbeitgeber zur Urlaubserteilung jedenfalls vom 3. bis zum 25. März 2026.
Die Entscheidung
Das Gericht legte in seiner Entscheidung § 7 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) sorgfältig und überzeugend aus. § 7 Absatz 1 Satz 1 BurlG verpflichtet Arbeitgebende zur Berücksichtigung der Urlaubswünsche Beschäftigter. Das ist nur dann nicht nötig, wenn entweder die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmender vorgehen oder ihrer Berücksichtigung „dringende betriebliche Belange“ entgegenstehen. Da der Arbeitgeber keine konkreten Urlaubswünsche weiterer Arbeitnehmender vortrug, kamen nur die dringenden betrieblichen Belange in Betracht. Auch ist der Urlaub gemäß 7 Absatz 2 BUrlG grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren – auch hiervon kann aus dringenden betrieblichen Gründen abgewichen werden. Dafür reichte es dem Gericht jedoch nicht, dass der Arbeitgeber personelle Engpässe aufgrund des Urlaubs der Arbeitnehmerin behauptete.
Das passt zum Grundgedanken des § 7 Absatz 2 BurlG. Demnach lässt sich der Erholungszweck des Urlaubs am besten durch dessen Gewährung am Stück verwirklichen. Feste Vorgaben, die dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis umkehren, widersprechen der Wertung des Gesetzgebers und sind deshalb fragwürdig. Es ist daher schlüssig, dass das Gericht die pauschale Ablehnung ohne Begründung des Einzelfalls nicht überzeugte.
Der 1. März 2026 war ein Sonntag, an dem die Arbeitnehmerin ohnehin nicht arbeiten musste; für den 2. März hatte sie sich arbeitsunfähig gemeldet. Daher klammerte das Gericht diese beiden Tage aus und verpflichtete den Arbeitgeber nur hinsichtlich des übrigen Zeitraums.
Das Fazit
Der Beschluss macht den Grundsatz aus § 7 BUrlG klar: Die Urlaubswünsche der Arbeitnehmenden sind zu berücksichtigen – wer davon abweichen will, braucht eine tragfähige Begründung. Dass der Klägerin dafür das erstinstanzliche Urteil nicht ausreichte, sondern sie auch noch ein Eilverfahren anstrengen musste, wirft indes kein gutes Licht auf den Arbeitgeber.


