Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs bei Langzeiterkrankung

Der gesetzliche Urlaubsanspruch von vier Wochen pro Jahr ist auch dann abzugelten, wenn der Beschäftigte während des gesamten Urlaubsjahres und des Übertragungszeitraums krank war. Dies gilt auch für den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte, nicht jedoch für Mehrurlaub, der dem Beschäftigten auf Grund von Tarif- oder Arbeitsvertrag zusteht. (LAG Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2009 - 12 Sa 486/06; EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - C-350/06)

Der Fall

Der Kläger war von September 2004 bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses im September 2005 ununterbrochen krankgeschrieben. Ihm stand ein jährlicher Urlaubsanspruch von insgesamt sieben Wochen zu. Der Anspruch setzte sich zusammen aus vier Wochen gesetzlichem Mindesturlaub, einer Woche Zusatzurlaub für Schwerbehinderte und zwei Wochen tariflichem Mehrurlaub. Mit seiner Klage wollte der Kläger die Abgeltung des restlichen Urlaubs aus 2004 und 2005 durchsetzen. Das LAG Düsseldorf legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob es mit der EU-Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) vereinbar ist, wenn der nicht genommene Urlaub verfällt.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.

Ein Verfallen des nicht genommenen Urlaubs ist mit der EU-Arbeitszeitrichtlinie nicht vereinbar. Der gesetzliche Urlaubsanspruch von vier Wochen entsteht auch dann, wenn der Beschäftigte krankgeschrieben war. Wenn der Urlaub während des Urlaubsjahres nicht genommen wurde, ist er zu einem späteren Zeitpunkt zu gewähren. Wenn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Resturlaub vorhanden ist, so ist dieser abzugelten. Dies gilt auch dann, wenn der Beschäftigte während des ganzen Urlaubsjahres und darüber hinaus krankgeschrieben war. Jedoch wird Mehrurlaub auf Grund eines Tarif- oder Arbeitsvertrags nicht von der Arbeitszeitrichtlinie erfasst. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Das Fazit

Bisher entspricht es ständiger Rechtsprechung des BAG, dass der Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs am Ende des Urlaubsjahres – spätestens aber am Ende des Übertragungszeitraums – verfällt. Der Anspruch soll auch dann verfallen, wenn der Beschäftigte den Urlaub deshalb nicht nehmen konnte, weil er bis zum Ende des Übertragungszeitraums krankgeschrieben war. Diese Praxis ist nach der vorliegenden Entscheidung nicht mit europäischem Recht vereinbar. Die Beschäftigten haben auch dann einen Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs, wenn sie bis zum Ende des Übertragungszeitraums krankgeschrieben waren. Dies gilt jedoch nicht für tarif- oder arbeitsvertraglichen Mehrurlaub. Die Revision zum BAG wurde zugelassen, so dass abzuwarten bleibt, ob die Entscheidung in dieser Form rechtskräftig wird.

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