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Urlaubsabgeltungsanspruch arbeitsfähiger Arbeitnehmer
Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung verfällt auch dann nicht mit Ende des Urlaubsjahres, wenn der Arbeitnehmer arbeitsfähig war (BAG, Urteil vom 19. Juni 2012, Aktenzeichen 9 AZR 652/10).
Der Fall
Der Kläger war seit Anfang des Jahres 2008 beim Beklagten angestellt. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31. Juli 2008. Für den Zeitraum bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses hatte der Kläger noch einen Anspruch auf 16 Urlaubstage. Mit Schreiben vom 6. Januar 2009 machte er die Abgeltung des Urlaubs gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab. Daraufhin verfolgte der Kläger sein Begehren gerichtlich weiter.
Die Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Abgeltung seines Resturlaubs. Der Anspruch hätte nicht bis zum 31. Dezember 2008 geltend gemacht werden müssen, da es sich bei dem Abgeltungsanspruch um einen reinen Geldanspruch handelt, für den nicht die Fristen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) gelten. Nach dem BUrlG ist der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr zu gewähren und zu nehmen. Ist dies aus betrieblichen oder in der Person des Beschäftigten liegenden Gründen nicht möglich, so ist eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr stattfand. Der übertragene Urlaub muss dann in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Die bisherige Rechtsprechung des BAG lautete dahingehend, dass diese Fristen auch für den Urlaubsabgeltungsanspruch als Ersatz für den Urlaubsanspruch gelten (so genannte Surrogatstheorie). Diese Rechtsprechung wird aufgegeben. Für Arbeitnehmer, die über den Übertragungszeitraum hinaus arbeitsunfähig erkrankt waren, war diese Rechtsprechung bereits zuvor aufgegeben worden. Es besteht kein Grund, warum für arbeitsfähige Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses etwas anderes gelten sollte. Auch für diese gelten somit die Fristen des BUrlG bezüglich des Abgeltungsanspruchs nicht.
Das Fazit
Das vorliegende Urteil reiht sich in eine Reihe von wichtigen Entscheidungen ein, die in letzter Zeit zum Urlaubsrecht ergangen sind und über die wir auch im tacheles immer wieder berichtet haben. Unter anderem wurde entschieden, dass Urlaubsansprüche bei Erkrankung bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht erlöschen. Allerdings kann durch nationales Recht für den Fall einer Erkrankung über mehrere Bezugszeiträume hinweg eine Beschränkung des Übertragungszeitraums auf 15 Monate erfolgen. Der Urlaubsabgeltungsanspruch wurde bisher als Ersatz des Urlaubsanspruchs wie dieser behandelt. Nachdem diese Surrogatstheorie für arbeitsunfähig erkrankte Beschäftigte bereits aufgegeben war, dehnt die hier vorliegende Entscheidung die Aufgabe auch auf Beschäftigte aus, deren Arbeitsverhältnis geendet hat.