Bund und Kommunen
Antrag auf dauerhafte Teilzeit während einer Brückenteilzeit
Während einer bestehenden Brückenteilzeit kann keine weitere Verringerung der Arbeitszeit durch einen Antrag nach § 8 Absatz 1 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) beantragt werden (Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen, Urteil vom 2. Dezember 2025, Aktenzeichen 16 GLa 821/24).
Der Fall
Die Arbeitnehmerin war seit Oktober 2020 in einem Unternehmen mit in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmenden in Vollzeit beschäftigt. Sie vereinbarte mit dem Arbeitgeber eine auf zwei Jahre befristete Verringerung der Arbeitszeit auf 30 Stunden von September 2022 bis August 2024 (Brückenteilzeit). Während der Brückenteilzeit beantragte die Arbeitnehmerin im März 2024 eine unbefristete Teilzeit von 30 Stunden ab September 2024, direkt ab dem Ende der laufenden Brückenteilzeit. Diesen Antrag lehnte der Arbeitgeber ab, so dass die Arbeitnehmerin ihren Wunsch einer weiteren dauerhaften Teilzeit sowohl in einem regulären Klageverfahren (Hauptverfahren) als auch in einem ergänzenden Eilverfahren geltend machte. Der Eilantrag wurde vom Arbeitsgericht Darmstadt abgewiesen (Urteil vom 29. August 2024, 2 Ga 5/24). Dagegen ging die Arbeitnehmerin mit einer Berufung beim Hessischen LAG vor.
Die Entscheidung
Die gegen den zurückgewiesenen Eilantrag eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Die Sache war bereits nicht besonders eilbedürftig, weshalb eine Entscheidung per einstweiliger Verfügung nicht gerechtfertigt war. Zwar kann ein Anspruch auf Teilzeit im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht werden, jedoch muss der Arbeitnehmer Gründe darlegen, die eine dringende Notwendigkeit zur Arbeitszeitreduzierung belegen. Dies ist vor allem der Fall, wenn die Betreuung von Kindern oder nahen Angehörigen sonst nicht gesichert werden kann. Allein der Umstand, dass die Durchsetzung des möglichen Anspruchs im Hauptsacheverfahren mehrere Monate dauern kann, begründet die Eilbedürftigkeit des begehrten Anspruchs auf Teilzeit jedoch noch nicht. Das Gericht lehnte auch den Verfügungsanspruch ab und führte zur Begründung an, dass der Antrag von der Klägerin während der Brückenteilzeit gestellt wurde. Ein solcher Antrag ist durch die Regelung des § 9a Absatz 4 TzBfG ausgeschlossen, in dem ausdrücklich geregelt ist, dass der Arbeitnehmer während der Dauer der zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit keine weitere Verringerung und keine Verlängerung seiner Arbeitszeit nach diesem Gesetz verlangen kann. Aus dem systematischen Zusammenhang zu § 9a Absatz 5 Satz 1 TzBfG folgt, dass die Vorschrift des § 9a Absatz 4 TzBfG mit der Formulierung „keine weitere Verringerung der Arbeitszeit“ sowohl den Umstand meint, dass während der Dauer der zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit auf 30 Stunden keine weitere Herabsetzung auf noch weniger Stunden erfolgen darf. Zum anderen ist damit aber auch gemeint, dass eine Verlängerung der Brückenteilzeit über die genehmigte Dauer hinaus ausgeschlossen sein soll. Auch die Anmerkung der Klägerin, dass die Arbeitgeberin nicht ihrer Erörterungspflicht zur gewünschten Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 Absatz 3 TzBfG nachgekommen ist, führe nicht dazu, dass die Ablehnung unwirksam ist oder sich als Rechtsmissbrauch darstellt.
Das Fazit
Die Entscheidung des Hessischen LAG ist im Hinblick auf den Zweck der Regelungen in § 9a Absatz 4 und Absatz 5 TzBfG, der darauf abzielt, Planungssicherheit für den Arbeitgeber zu gewährleisten, durchweg nachvollziehbar.