Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gewährt Arbeitnehmern seit dem 1. Januar 2001 einen Anspruch auf Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Dies gilt unter weiteren Voraussetzungen jedoch nur, sofern der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigt.

Insbesondere zur Frage entgegenstehender betrieblicher Gründe im Sinne von § 8 Abs. 4 TzBfG sind zwischenzeitlich einige Urteile ergangen. Danach sehen sich Arbeitgeber bei der Darlegung der Ablehnungsgründe grundsätzlich hohen Anforderungen gegenüber, die bis zur Nachweispflicht reichen können. Jedoch sind nicht – wie im Kündigungsschutzgesetz oder im Bundesurlaubsgesetz vorgesehen – auch dringende betriebliche Gründe zu fordern. Dementsprechend niedriger sind die Anforderungen nach dem TzBfG in Urteilen einiger Arbeitsgerichte angesetzt worden. So liegt eine wesentliche Beeinträchtigung der Organisation und damit ein betrieblicher Grund dann vor, wenn die benötigte Ersatzkraft weder auf dem Arbeitsmarkt noch im Betrieb verfügbar ist. Der Arbeitgeber muss insoweit nachweisen, dass eine dem Berufsbild des Arbeitnehmers entsprechende zusätzliche Arbeitskraft auf dem für ihn maßgeblichen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.

(Urteil des ArbG Wetzlar vom 26. September 2001 - 2 Ca 147/01)

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