Rechtmäßigkeit eines Unterstützungsstreiks

Gewerkschaften dürfen grundsätzlich auch zu einem Streik aufrufen, der der Unterstützung eines in einem anderen Tarifgebiet geführten Hauptstreiks dient. Ein Unterstützungsstreik ist erst dann rechtswidrig, wenn er offensichtlich ungeeignet, nicht erforderlich oder unangemessen ist. (BAG, Urteil vom 19. Juni 2007 - 1 AZR 296/06)

Der Fall

Die Kläger ist ein Druckereiunternehmen, das 60 Prozent seines Umsatzes aus dem Druck der Zeitung eines zum selben Konzern gehörenden Verlagshauses erzielt. Dort führte die beklagte Gewerkschaft einen Arbeitskampf, um den Abschluss eines neuen Tarifvertrages für Redakteure einer Zeitungen zu erreichen. Auf den Aufruf der Beklagten zur Unterstützung dieses Streiks legten 20 Arbeitnehmer der Nachtschicht ihre Arbeit nieder. Durch den Unterstützungsstreik entstand ein Schaden in Höhe von 2500 Euro, den die Klägerin ersetzt verlangt. Sie macht geltend, dass der Unterstützungsstreik rechtswidrig gewesen sei, weil ihre Arbeitnehmer an den Ergebnissen des Arbeitskampfes nicht partizipierten und auch keine enge wirtschaftliche Verpflichtung zur Verlagsgesellschaft bestanden habe.

Die Entscheidung

Die Schadensersatzklage hatte keinen Erfolg, da der Unterstützungsstreik rechtmäßig war. Gewerkschaftliche Streiks, die der Unterstützung eines in einem anderen Tarifgebiet geführten Hauptarbeitskampfes dienen, unterfallen der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Betätigungsfreiheit von Gewerkschaften. Dieses Grundrecht schützt alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen. Es überlässt deshalb den Koalitionen die Wahl der Mittel, mit denen sie die Regelung von Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge erreichen wollen. Zu diesen Mitteln gehört auch der Unterstützungsstreik. Wie bei allen anderen Arbeitskampfmaßnahmen richtet sich auch dessen Zulässigkeit allein nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er ist rechtswidrig, wenn er zur Unterstützung des Hauptarbeitskampfes offensichtlich ungeeignet, nicht erforderlich oder unangemessen ist.

Das Fazit

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG waren Unterstützungsstreiks in der Regel rechtswidrig. In diesem neuen Urteil wurde das Regel-Ausnahme-Verhältnis umgedreht. Demnach ist künftig davon auszugehen, dass Unterstützungsstreiks grundsätzlich auch dann rechtmäßig sind, wenn der Arbeitskampf nicht auf den Abschluss eines mit dem bestreikten Betrieb geltenden Tarifvertrages gerichtet und die Gewerkschaft an sich an die Friedenspflicht gebunden ist.

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