Prämie auch für Streikzeiten

Der Arbeitgeber muss Erziehern, die sich im Rahmen der Tarifauseinandersetzung zum Sozial- und Erziehungsdienst im Jahr 2015 am Kita-Streik beteiligt haben, eine Prämie von 300 Euro zuzüglich Zinsen nachzahlen (Arbeitsgericht Gera, 26. Oktober 2016, Aktenzeichen 7 Ca 379/15).

Der Fall

Geklagt hatten zwei Erzieherinnen, die sich im Rahmen der Tarifauseinandersetzung zur Entgeltordnung im Sozial- und Erziehungsdienst im Jahr 2015 am Streik beteiligt und aus diesem Grund von der beklagten Stadt keine Prämie erhalten haben. 14 Beschäftigte der beklagten Stadt, die sich nicht oder nur teilweise am Streik beteiligt haben, haben eine Erfolgsprämie in Höhe von 300 Euro erhalten. Die Zahlung der Prämie wurde unter anderem damit begründet, dass diese Beschäftigten eine hohe Einsatzbereitschaft während der Tarifauseinandersetzung gezeigt und eine äußerst positive Einstellung gegenüber ihrem Berufsbild haben.

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht Jena hat den Klägerinnen recht gegeben und die beklagte Stadt zur Zahlung einer Prämie zuzüglich der angefallen Zinsen wegen der verspäteten Zahlung verurteilt. Ein Arbeitgeber dürfe nach Auffassung des Gerichts einen Beschäftigten nicht deswegen benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausgeübt habe. Die Richter sahen einen Verstoß auch darin begründet, dass einem Beschäftigten Vorteile vorenthalten werden, die sein Kollege erhält, weil er entsprechende Rechte nicht ausübt. Die Erfolgsprämie wurde auch Erziehern ohne besondere Leistung, die also nicht in einer anderen Tagesstätte eingesetzt wurden, gezahlt. Daher hat die Beklagte die Prämie auch denjenigen Beschäftigten zu zahlen, die am Streik teilgenommen haben.

Das Fazit

Das Urteil ist ausdrücklich zu begrüßen. Es stärkt nicht nur die Rechte der Erzieher im konkreten Fall, sondern die Rechte von allen Streikenden. Es hindert die Arbeitgeber daran, durch Prämien Anreize für Streikbrecher zu schaffen und den Arbeitskampf dadurch zu manipulieren. Da von Seiten der Stadt Jena keine Berufung eingelegt wurde, ist das Urteil inzwischen auch rechtskräftig.

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