Stellenbesetzung im Öffentlichen Dienst

Das beklagte Land schrieb eine Stelle als „Fachseminarleiterin/Fachseminarleiter für das Lehramt an Gymnasien im Fach Englisch“ aus. Darauf bewarb sich unter anderem der Kläger. Ausgewählt wurde aber eine Mitbewerberin. Dem Kläger sprach das beklagte Land die zweitbeste Qualifikation zu. Dem widersprach der Kläger. Er rügte Auswahlfehler. Nachdem das Arbeitsgericht es abgelehnt hatte, durch einstweilige Verfügung die Besetzung der Stelle zu blockieren, bestellte das Land die Mitbewerberin zur Seminarleiterin. Der Kläger verlangt vom Land, die Stelle wieder freizumachen und das Auswahlverfahren fortzusetzen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.

Die Klage war auch vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Der Anspruch auf ein fehlerfreies Auswahlverfahren ist gerichtlich durchsetzbar. Das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes wird dadurch gewahrt, dass jedem Mitbewerber die Möglichkeit eröffnet wird, vor der endgültigen Besetzung der Stelle einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Deshalb muss er rechtzeitig von der beabsichtigten Bestellung eines Mitbewerbers unterrichtet werden. Wird unter Beachtung dieser Rechtsschutzmöglichkeiten eine Stelle endgültig besetzt, ist der Anspruch des übergangenen Bewerbers auf ein fehlerfreies Auswahlverfahren erschöpft. Ansonsten würde die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gefährdet. Das Land hatte die Stelle mit der Mitbewerberin endgültig besetzt. Rechte des Klägers auf effektiven Rechtsschutz waren - jedenfalls im Ergebnis - nicht beeinträchtigt. Ob wegen etwaiger Auswahlfehler Ansprüche des Klägers auf Schadenersatz bestehen, war durch das BAG nicht zu entscheiden gewesen.

(BAG, Urteil vom 28. Mai 2002 - 9 AZR 751/00)

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