Beurteilungsspielraum bei Personalentscheidungen im öffentlichen Dienst

Die Personalauswahl im öffentlichen Dienst ist anhand der in Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu treffen. Personalentscheidungen gehören zum Kernbereich der Exekutive. Der öffentliche Arbeitgeber hat einen Beurteilungsspielraum, der nur beschränkt gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der öffentliche Arbeitgeber die dienstliche Beurteilung des in einem höheren Amt tätigen Bewerbers mit der Beurteilung eines in einem niedrigeren Amt tätigen Bewerbers für gleichwertig hält, obwohl sie eine Notenstufe niedriger ist. Er kann jedenfalls bei dieser Sachlage auf das Ergebnis eines Vorstellungsgespräches abstellen. Bei der gerichtlichen Überprüfung ist der Zeitpunkt der Auswahlentscheidung maßgeblich.

Aus diesem Grunde war die Klage einer Angestellten aus der Landesversorgungsverwaltung des Landes NRW erfolglos, die sich gegen die geplante Übertragung einer Stelle als Controller an ihren Mitbewerber wandte. Sie war als Angestellte der Vergütungsgruppe IVa BAT um eine Notenstufe besser beurteilt worden als ihr mit Besoldungsgruppe A 12 beamteter Konkurrent. Im Vorstellungsgespräch aber wurde dieser besser beurteilt.

(BAG, Urteil vom 7. September 2004 - 9 AZR 537/03)

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