Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen

Nach dem zum Juli 2001 in Kraft getretenen § 125 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die in der 5-Tage-Woche arbeiten, Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Die Vorschrift entspricht einer langen rechtlichen Tradition. Schon 1941 wurde schwerbeschädigten Beamten und Angestellten im Öffentlichen Dienst ein Zusatzurlaub eingeräumt. Nach 1945 folgten einige Bundesländer diesem Vorbild. Das Schwerbeschädigtengesetz von 1953 führte Zusatzurlaub für alle Kriegs- und Unfallbeschädigten ein. Das 1974 in Kraft getretene Schwerbehindertengesetz erweiterte den Schutz auf alle Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens noch 50. Die Neuregelung im SGB IX im Jahr 2001 beruht unverändert auf dem Gedanken, dass schwerbehinderte Menschen stärker belastet sind und deshalb eine längere Zeit benötigen, um sich von der Arbeit zu erholen. Daher ist der Urlaub, den der schwerbehinderte Beschäftigte ohne seine Behinderung beanspruchen könnte, nach § 125 SGB IX um fünf Arbeitstage aufzustocken. Das Bundesarbeitsgericht hat die zum früheren Recht ergangene Rechtsprechung auch für die Neufassung des Schwerbehindertenurlaubs bestätigt.

Die Klage eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Gewährung von fünf Urlaubstagen zusätzlich zu dem mit dem Arbeitgeber vereinbarten Urlaub von 29 Tagen war daher wie bereits in den Vorinstanzen erfolgreich. Der Arbeitgeber hatte sich geweigert, den Schwerbehindertenurlaub zusätzlich zu dem vertraglichen Urlaub zu gewähren. Er war der Auffassung, der Zusatzurlaub erhöhe nur den gesetzlichen Mindesturlaub im Sinne von § 3 Absatz 1 Bundesurlaubsgesetz, der 24 Werktage in der 6-Tagewoche oder 20 Arbeitstage in der 5-Tagewoche beträgt. Tatsächlich enthält § 125 Absatz 1 Satz 1 SGB IX für diese Auslegung jedoch keine Anhaltspunkte.

(BAG, Urteil vom 24. Oktober 2006 - 9 AZR 669/05)

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