Doppelte Schriftformklauseln in Formulararbeitsverträgen sind unwirksam

Eine in Formulararbeitsverträgen enthaltene doppelte Schriftformklausel kann das Entstehen einer betrieblichen Übung nicht verhindern. Da doppelte Schriftformklauseln beim Arbeitnehmer den Eindruck erwecken, dass mündliche individuelle Vertragsabreden wegen Nichteinhaltung der Schriftform unwirksam seien, benachteiligen sie den Arbeitnehmer unangemessen und sind folglich unwirksam. (BAG, Urteil vom 20. Mai 2008 - 9 AZR 382/07)

Der Fall

Der Kläger war von Mai 2002 bis Ende März 2006 für die Beklagte in China mit dortigem Wohnsitz beschäftigt. Die Beklagte erstattete ihm und den anderen dort tätigen Mitarbeitern die Kosten für die Miete, ohne dass eine entsprechende schriftliche Vereinbarung existierte. Ab August 2005 verweigerte sie gegenüber dem mittlerweile gekündigten Kläger die Fortsetzung dieser Übung unter Berufung auf die im Arbeitsvertrag enthaltene Schriftformklausel. Danach bedürfen Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie der Verzicht auf das Schriftformerfordernis der Schriftform.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Erstattung der Mietkosten nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung. Die doppelte Schriftformklausel vermochte das Entstehen einer betrieblichen Übung nicht zu verhindern. Von einer Schriftformklausel spricht man dann, wenn in einem Vertrag geregelt wird, dass Änderungen und Ergänzungen der Schriftform bedürfen. Eine doppelte Schriftform ergänzt diese Regelung dahingehend, dass auch die Aufhebung der Schriftformklausel selbst der Schriftform bedarf.

Die Richter stellten fest, dass im vorliegenden Fall die doppelte Schriftformklausel gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sei, da sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige. Sie erwecke bei ihm entgegen der Schutzschrift des § 305b BGB den Eindruck, dass mündliche individuelle Vertragsabreden wegen Nichteinhaltung der Schriftform unwirksam seien. Nach § 305b BGB haben jedoch individuelle Vertragsabreden Vorrang vor vorformulierten Vertragsbedingungen.

Das Fazit

Mit dieser Entscheidung wurde eine seit langem streitige Frage zugunsten der Beschäftigten entschieden. Bislang vertrat das BAG die Auffassung, dass doppelte Schriftformklauseln eine Vertragsänderung durch spätere mündliche Vereinbarungen und insbesondere durch betriebliche Übung verhindern. Das Gericht geht jetzt davon aus, dass im Rahmen einer Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen anhand der §§ 305 ff. BGB eine mündliche individuelle Vertragsabrede ungeachtet einer doppelten Schriftformklausel Gültigkeit haben kann.Folge dieser Entscheidung ist, dass in zahlreichen Arbeitsverträgen verwendete doppelte Schriftformklauseln das Entstehen einer betrieblichen Übung nicht mehr verhindern können.

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