mit der TdL (2023) & Hessen (2024)
Schadensersatz für gestohlene Weinflaschen
Entwendet ein Arbeitnehmer aus dem Betrieb seines Arbeitgebers Weinflaschen, für die dieser dann teuren Ersatz auf dem Markt für den Kunden beschaffen muss, ist der aufgewendete Betrag vom Beschäftigten zu ersetzen (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 3. Februar 2020, Aktenzeichen 1 Sa 401/18).
Der Fall
Der Beklagte war im Hotel der Klägerin als Direktionsassistent beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Schleswig-Holstein (MTV) kraft Allgemeinverbindlicherklärung Anwendung. Der Beklagte entwendete aus dem Betrieb seiner Arbeitgeberin zwei Sechs-Liter-Flaschen „Chateau Petrus Pommerol“, Jahrgang 1999, die diese zuvor zu einem Gesamtpreis von 13.757,60 Euro an einen ihrer Kunden verkauft und bei sich im Hotel eingelagert hatte. Der Beklagte verkaufte die Weinflaschen für 9.000 Euro pro Flasche an einen Händler. Nach Bemerken des Diebstahls wurde der Arbeitnehmer fristlos entlassen. Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage blieb in allen Instanzen erfolglos. Der Kunde verlangte von der Klägerin Ersatz für den Verlust der Weinflaschen. Daraufhin erwarb diese für den Kunden zwei Weinflaschen des gleichen Jahrgangs für insgesamt 39.500 Euro. Diesen Betrag verlangte sie sodann mittels Zahlungsklage vom Beklagten zurück. Dieser hielt den Preis für überteuert und war der Ansicht, dass der Schadensersatzanspruch gemäß § 14 der Ausschlussfristenregelung im allgemeinverbindlichen MTV für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Schleswig-Holstein nicht rechtzeitig geltend gemacht worden und somit verfallen ist.
Die Entscheidung
Das LAG hat der Klage stattgegeben. Der Beklagte hat durch den Diebstahl den berechtigten Besitz der Klägerin verletzt und ist ihr deshalb zum Ersatz des Schadens in Form der Ersatzbeschaffung der Weinflaschen verpflichtet. Ein vom Gericht eingeholtes Gutachten hielt den Preis auch für angemessen. Zudem sei der Anspruch nicht verfallen, da die Beklagte rechtzeitig Klage erhoben hat. Denn die im MTV geregelte Ausschlussfrist von drei Monaten nach Ausscheiden aus dem Betrieb beginnt erst ab der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu laufen. Dies sei hier nicht die Kündigung selbst, sondern der Beschluss über die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht gewesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Das Fazit
Zu Recht kommt das Gericht zu dem Schluss, dass erst mit der Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens vor dem BAG die Kündigung wirksam und das Arbeitsverhältnis beendet ist. Zudem kann Beschäftigten ein Diebstahl, neben dem Verlust des Arbeitsplatzes, auch deutlich teurer zu stehen kommen als ein vermeintlicher Erlös aus dem Diebesgut.