Schadensersatz bei falscher Auskunft des Arbeitgebers

Ein Arbeitnehmer kann gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn dieser ihm schuldhaft eine falsche Auskunft erteilt hat und diese zu einem Schaden bei dem Arbeitnehmer führt. (BAG, Urteil vom 4. Mai 2010 - 9 AZR 184/09)

Der Fall

Der Kläger war in der Bauverwaltung des beklagten Bundeslandes tätig. Seit dem 1. Dezember 2001 war er in der Vergütungsgruppe IIa BAT-O eingruppiert. Nach den tarifvertraglichen Regelungen war nach sechsjähriger Bewährung – also mit Ablauf des 30. November 2007 – ein Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe Ib BAT-O möglich. Der Kläger und die Beklagte trafen im Jahr 2003 eine Vereinbarung über eine Altersteilzeit im Blockmodell. Diese Vereinbarung sah vor, dass die Arbeitsphase der Altersteilzeit am 1. November 2003 beginnt. Die Freistellungsphase war für die Zeit vom 17. Oktober 2006 bis zum 30. September 2009 geplant. Obwohl die nach BAT-O erforderliche Bewährungszeit für den Bewährungsaufstieg während der Freistellungsphase der Altersteilzeit unterbrochen wird und der Bewährungsaufstieg somit während der Freistellung nicht erreicht werden kann, teilte die Beklagte dem Kläger vor Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung auf Nachfrage mit, dass am 1. Dezember 2007 der Bewährungsaufstieg trotz der Freistellungsphase erfolgen werde. Am 1. Dezember 2007 verweigerte die Beklagte dann den Aufstieg. Gegen diese Entscheidung ging der Kläger gerichtlich vor.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger hat während der Freistellungsphase der Altersteilzeit keinen Anspruch auf einen Bewährungsaufstieg, da die Bewährungszeit mangels Möglichkeit der Bewährung unterbrochen ist. Der Kläger hat im konkreten Fall auch keinen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der Beklagten. Zwar hat die Beklagte gegenüber dem Kläger die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, keine falschen Auskünfte zu geben. Jedoch folgt hieraus nur dann ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Arbeitgeber die falsche Auskunft schuldhaft erteilt hat und dem Arbeitnehmer hieraus ein Schaden entstanden ist. Hier hat der Kläger jedoch nicht dargelegt, dass ihm ein Schaden durch die Auskunft der Beklagten entstanden ist. Denn er hätte auch ohne diese fehlerhafte Auskunft während der Freistellungsphase keinen Anspruch auf einen Bewährungsaufstieg und damit eine höhere Eingruppierung gehabt.

Das Fazit

Ein Arbeitsverhältnis begründet neben den ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder in Tarifverträgen vereinbarten Pflichten auch zahlreiche Nebenpflichten, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden. Hierunter fallen zum Beispiel die Pflicht des Arbeitgebers, die Vermögensgegenstände des Arbeitnehmers zu schützen, das Entgelt richtig zu berechnen oder den Arbeitnehmer über seine Rechte ordnungsgemäß aufzuklären. Das vorliegende Urteil stellt noch einmal klar, dass aus einer Verletzung dieser Pflichten nur dann ein Anspruch auf Schadensersatz entsteht, wenn die Verletzung schuldhaft begangen wurde und aus ihr tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Auch der Arbeitnehmer muss Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis beachten, etwa das Verschweigen von Betriebsgeheimnissen, die Wahrung der Ordnung im Betrieb oder die Abwendung von Schaden für den Arbeitgeber. Eine Verletzung von Nebenpflichten kann neben einem Anspruch auf Schadensersatz auch zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen, wenn deren Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen.

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