Anspruch eines Arztes auf Haftungsfreistellung

Der Anspruch eines Arztes gegen seinen Arbeitgeber auf Freistellung von Schadensersatzansprüchen eines Dritten wird spätestens dann fällig, wenn der Arzt die Rechtsverteidigung gegen seine Verurteilung einstellt. (BAG, Urteil vom 25. Juni 2009 - 8 AZR 236/08)

Der Fall

Der Kläger ist bei der beklagten Klinik als Arzt beschäftigt. Einzelne Vorschriften des BAT finden auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung, so etwa der Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Freistellung von Schadensersatzansprüchen, wenn der Beschäftigte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, sowie eine Frist von sechs Monaten zur Geltendmachung von fälligen Ansprüchen. Aufgrund eines Fehlers bei einer Entbindung, an der der Kläger beteiligt war, wurde ein schwerstbehindertes Kind geboren. Dessen Mutter verlangte von dem Kläger Schadensersatz und Schmerzensgeld. Der Kläger wurde daraufhin vom Oberlandesgericht (OLG) zur Zahlung verurteilt. Das OLG ließ die Revision nicht zu, der Kläger legte hiergegen keine Nichtzulassungsbeschwerde ein. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde endete am 30. Dezember 2002. Am 16. Juli 2003 machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Freistellung von seiner Haftung geltend. Mit seiner Klage verfolgte er dieses Ziel weiter.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger kann zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Freistellung von Schadensersatzansprüchen gegen seinen Arbeitgeber geltend machen. Dieser Anspruch wurde auch spätestens dann fällig, als der Kläger die Verteidigung gegen seine Verurteilung dadurch aufgab, dass er keine Nichtzulassungsbeschwerde einlegte. Allerdings hätte er den Anspruch innerhalb der im BAT niedergelegten sechsmonatigen Frist geltend machen müssen, also spätestens am 30. Juni 2003. Die Geltendmachung war somit verspätet. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Freistellung von der Haftung.

Das Fazit

Der BAT verwies bezüglich der Schadenshaftung der Beschäftigten auf die Regelungen für die Beamtinnen und Beamten. Hieraus folgte ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Freistellung von der Haftung auf Schadensersatz gegenüber Dritten unter der Voraussetzung, dass der Beschäftigte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Auch TV-L und TVöD verweisen für die Beschäftigten von Bund und Ländern auf die jeweiligen beamtenrechtlichen Vorschriften. Für die Beschäftigten der Kommunen beschränkt der TVöD die Haftung ebenfalls auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

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