Arbeitnehmerhaftung

Bei Schäden, verursacht durch grobe Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers, besteht keine summenmäßige Haftungsbeschränkung auf drei Bruttomonatsentgelte. Der Haftungsumfang ist unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls durch das Gericht zu beurteilen (BAG, Urteil vom 15. November 2012, Aktenzeichen 8 AZR 705/11).

Der Fall

Der Beklagte war bei der Klägerin, einem Speditionsunternehmen, als Lkw-Fahrer mit einem Bruttomonatsentgelt von 2.726,50 Euro beschäftigt. Er kam nachts bei trockener Straße von der Fahrbahn ab und fuhr in den rechts vom Standstreifen gelegenen Graben. Dabei stürzte der Anhänger des Sattelzugs mitsamt der sich darauf befindlichen Wechselbrücke um und verlor einen Großteil seiner Ladung. Im Nachgang des Unfalls wurde bei dem Beklagten eine Blutalkoholkonzentration von 0,94 Promille festgestellt. Der Unfall wurde grob fahrlässig verursacht. Der Schaden der Klägerin betrug 17.522,25 Euro. Das LAG München hat angenommen, dass bei einem grob fahrlässigen Verhalten des Arbeitnehmers und einem deutlichen Missverhältnis zwischen Verdienst und dem Schadensrisiko die Haftung des Arbeitnehmers grundsätzlich auf höchstens drei Bruttomonatsentgelte zu beschränken sei. Hiergegen wandte sich die Klägerin an das BAG und verlangt weiterhin vom Beklagten vollen Ersatz für den gesamten Schaden.

Die Entscheidung

Das BAG gab der Klägerin recht. Das LAG hätte rechtsfehlerhaft eine generelle Haftungsobergrenze von drei Bruttomonatsentgelten bei grober Fahrlässigkeit angenommen. Nach den vom BAG entwickelten Grundsätzen hat ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht. Bei mittlerer Fahrlässigkeit teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Schaden nach Quoten, bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen. Der Umfang der Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist durch eine Abwägung der Gesamtumstände zu bestimmen, wobei insbesondere Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen. Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses können eine Rolle spielen. Die Gefahrgeneigtheit der Arbeit ist ebenso zu berücksichtigen wie die Schadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe der Vergütung. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien können auch bei einer groben Fahrlässigkeit Haftungserleichterungen im Einzelfall in Betracht kommen. Von Bedeutung ist dabei insbesondere, ob der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zum verwirklichten Schadensrisiko der Tätigkeit steht, was im vorliegenden Fall verneint wurde. Das BAG hat in seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass es eine summenmäßige Begrenzung der Arbeitnehmerhaftung als einen unzulässigen Akt richterlicher Rechtsfortbildung sieht und auf den Gesetzgeber verwiesen.

Das Fazit

Der Gesetzgeber, dessen Aufgabe die Festlegung bestimmter Haftungsobergrenzen wäre, hat bislang keinen Anlass gesehen, tätig zu werden. Die unzureichende gesetzliche Regelung der Arbeitnehmerhaftung wird durch die Rechtsprechung notdürftig ausgestaltet, was auf Dauer nicht die erforderliche Rechtssicherheit bringt. Die Vorinstanz, das LAG München, hat in seiner Entscheidung vom 27. Juli 2011 (Aktenzeichen 11 Sa 319/11) die Haftung des Arbeitnehmers bei grober Fahrlässigkeit auf drei Bruttomonatsentgelte beschränkt und dies unter anderem mit den immer wertvolleren Betriebsmitteln im Arbeitsalltag, der zunehmenden Leistungsverdichtung am Arbeitsplatz und dem Umstand, dass die Nettoentgelte nicht im gleichen Verhältnis steigen, begründet. Dieser Ansatz ist zu begrüßen. Eine Haftungsobergrenze von drei Bruttomonatsentgelten würde eine existenzbedrohende Haftung des Arbeitnehmers vermeiden und die latente Angst davor minimieren. Es entspräche auch dem im Grundgesetz verankerten Recht auf Existenzsicherung und würde insgesamt zu mehr Rechtssicherheit führen. Initiativen für eine gesetzliche Regelung der Arbeitnehmerhaftung gab es bereits in der Vergangenheit. Es bleibt zu hoffen, dass das Thema Arbeitnehmerhaftung in der 18. Legislaturperiode des Bundestags wieder auf die Tagesordnung kommt und endlich eine rechtssichere Lösung im Sinne der Arbeitnehmer gefunden wird.

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