Verbot der Nebentätigkeit für Omnibusfahrer

Das Bundesarbeitsgericht hat im Fall eines im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) vollbeschäftigten Busfahrers entschieden, dass die Versagung einer Nebentätigkeitsgenehmigung für eine Fahrtätigkeit von 15 Wochenstunden im Güterverkehr rechtens ist.

Der Busfahrer ist auf einer Linie des ÖPNV mit 38,5 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit beschäftigt. In dem für allgemeinverbindlich erklärten Manteltarifvertrag des privaten Omnibusgewerbes in Bayern ist geregelt, dass jede Nebenbeschäftigung ohne vorherige Zustimmung des Arbeitgebers untersagt ist. Nebentätigkeiten, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen verbunden sind, sind unter anderem wegen der Lenkzeitkontrolle nicht gestattet.

Die Klage auf Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung hatte in allen Instanzen keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass das tarifvertragliche Verbot jeglicher Nebentätigkeit, die mit dem Lenken von Fahrzeugen verbunden ist, nicht gegen die durch Artikel 12 Grundgesetz geschützte Berufsausübungsfreiheit verstößt. Im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs muss vor jeder Aufnahme einer mit dem Lenken eines Kraftfahrzeugs verbundenen Nebentätigkeit sichergestellt sein, dass die besonderen Vorschriften über Ruhens-, Lenk- und Höchstarbeitszeiten eingehalten werden. Das setzt eine effektive Kontrollmöglichkeit des Hauptarbeitgebers auch über die während der Nebentätigkeit anfallenden Arbeitszeiten voraus.

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Tarifvertragsparteien für alle Vollzeit-Beschäftigten eine Nebentätigkeit ausschließen, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen verbunden ist. Der Arbeitgeber des Busfahrers war daher berechtigt, die Genehmigung zu verweigern.

(BAG, Urteil vom 26. Juni 2001 - 9 AZR 343/00)

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