Dauerhaft beurlaubter Angestellter und Nebentätigkeitsgenehmigung

Der Kläger ist Architekt und seit 1974 bei der beklagten Stadt als technischer Angestellter beschäftigt, zuletzt im Bauamt. Die Parteien haben die Geltung des BAT vereinbart. Dem Kläger wird seit Mai 1999 bis zum Eintritt des Versicherungsfalls (Bezug einer Altersrente) Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge gewährt. Eine vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs ist ausgeschlossen. Nach der Sonderurlaubsvereinbarung kann der Dienstvorgesetzte Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Die ihm erteilte Genehmigung für Projektplanungen im Auftrag privater Bauherren außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Bauamts im Umfang von wöchentlich höchstens acht Stunden hielt der Kläger für unzureichend. Seiner Klage auf eine zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Nebentätigkeitsgenehmigung haben die Vorinstanzen stattgegeben.

Die beklagte Stadt ist nunmehr auch vor dem Bundesarbeitsgericht unterlegen. § 11 Satz 1 BAT, nach der sich die Voraussetzungen einer Nebentätigkeit nach entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften richtet, findet keine Anwendung. Das BAG vertritt die Auffassung, daß die Vorschrift des BAT wirksam durch die Sonderurlaubsvereinbarung ersetzt worden ist. Danach kann der Kläger eine unbeschränkte Genehmigung beanspruchen. Projektplanungen für private Bauherrn innerhalb seines früheren Zuständigkeitsbereichs stehen dem Zweck des Sonderurlaubs nicht entgegen. Mit dem Sonderurlaub sollen versorgungsrechtliche Nachteile vermieden werden, die mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbunden gewesen wären. Dieser Zweck wird durch eine Nebentätigkeitsgenehmigung ohne inhaltliche Beschränkungen nicht gefährdet. Berechtigte dienstliche Interessen der Beklagten werden wegen der dauerhaft ruhenden Hauptleistungspflichten nicht betroffen.

(BAG, Urteil vom 13. März 2003 - 6 AZR 585/01)

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