Schutz vor Mobbing

Die 5. Kammer des Landesarbeitsgericht in Erfurt hat mit einem Grundsatzurteil den Schutz von Arbeitnehmern vor Mobbing gestärkt. Das Gericht wertete den „systematischen Psychoterror“ als einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und in die Gesundheit des Arbeitnehmers.

Das LAG stellt 14 Leitsätze auf, nach denen Fälle von Mobbing künftig entschieden werden können. Demnach ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Persönlichkeitsrecht seiner Beschäftigten zu schützen. Dies gilt auch vor Belästigungen durch Dritte. Jeder Arbeitnehmer hat einen Unterlassungsanspruch gegen jegliches Mobbing. Die oft bestehende Beweisnot der Opfer müsse ausgeglichen und der Grundsatz eines fairen Verfahrens auch auf Fälle von Mobbing angewandt werden. Das hat zur Folge, dass das Opfer als Partei anzuhören und seine Glaubwürdigkeit zu prüfen ist. Derzeit noch kommen Opfer von Mobbing vor Arbeitsgerichten meist gar nicht erst nicht zu Wort, weil sie ihre Vorwürfe nicht hinreichend beweisen können.

Ein 54 Jahre alter leitender Angestellter einer Sparkasse hatte geklagt. Mit Aufgaben weit unter seiner Vergütungsgruppe hatte ein Vorstand den Mann über Monate aus der Anstellung zu drängen versucht. Das LAG bestätigte unter Androhung von 50.000 Mark Ordnungsgeld eine einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichtes Gera. Diese hatte der Sparkasse eine Fortsetzung des Verhaltens verboten. Der leitende Angestellte war an Depressionen erkrankt.

(LAG Erfurt, Urteil vom 17. April 2001 - 5 Sa 403/2000)

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